Gebühren Pfüb bei mehreren DS

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Bölti
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#1

01.03.2017, 16:41

Ich habe jetzt schon einiges über die Suchfunktion gelesen, allerdings ist vieles schon älter (und vielleicht schon überholt) und mal heißt es ja oder nein.
Daher erneut die folgende Frage:

Wie oft kann ich die Gebühr 3309 für einen Pfüb mit mehreren DS (hier 4) ansetzen?
1. DS Bank, 2.-4. DS Firmen, bei denen der Schuldner offene Forderungen hat.
Also 1x die 3309, oder 2x oder 4x?

Bei Pfübs aus 2016 sind die Gebühren für mehrere DS immer durchgegangen. Vielleicht hat ja jemand einen §, aus dem man das genau erlesen kann.
Vielleicht weiß ja auch ein/e Rechtspfleger/in was genaues. :kopfkratz
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Laska
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#2

01.03.2017, 17:44

Hallo,

wenn du in einem PfÜb (1 Schuldner) 4 DS angibst, gibt es die Gebühr nach 3309 nur 1 x. Die Erhöhung ist nur gegeben, wenn es mehrere Schuldner gibt.
Liebe Grüße

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icerose
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#3

01.03.2017, 17:53

Laska hat geschrieben:Hallo,

wenn du in einem PfÜb (1 Schuldner) 4 DS angibst, gibt es die Gebühr nach 3309 nur 1 x. Die Erhöhung ist nur gegeben, wenn es mehrere Schuldner gibt.
richtig, aber die Forderungen je Drittschuldner werden zusammengerechnet, sodass die Abrechnung am Ende aus dem Wert der zu vollstreckenden Forderung x 4 erfolgt. ;)
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#4

01.03.2017, 17:58

Hier ein Zitat aus dem Rechtspflegerforum:

29.06.2010, 23:11 #9
Bärbeiß
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Nur eine Gebühr auch bei mehreren Drittschuldnern (LG Berlin im Mai 2010)

Auf jeden Fall gibt es auch für mehrere Drittschuldner nur eine Gebühr:

Das Landgericht Berlin - 51 T 265/10- hat am 6.5.2010 entschieden, der Rechtsprechung des OLG Köln v. 15.11.00 - 17 W 278/99 - zu folgen: "Danach kann die Pfändung mehrerer Forderungen betr. denselben Schuldner gegen mehrere Drittschuldner einheitlich beantragt werden, weswegen dann auch nur eine Vollstreckungsangelegenheit vorliegt und die Vollstreckungsgebühr nur einmal verlangt werden kann. (...)Ist der Antrag (nur) einmal eingereicht, dann gilt der Grundsatz, dass die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, in einem inneren Zusammenhang stehenden Vollstreckungshandlungen gleicher Art, beginnend mit der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung, als ein und dieselbe Vollstreckungsangelegenheit gelten - und also nur eine Anwaltsgebühr entsteht."
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#5

02.03.2017, 09:00

Guten Morgen :wink1

irocese: habe ich dich richtig verstanden? z.B. Pfüb über HF 2.000,00, 3 Drittschuldner, also Gegenstandswert 6.000,00?

Gruß
Hühnerhaufen
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icerose
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#6

02.03.2017, 10:00

Guten Morgen, Hühnerhaufen und alle, :wink1
hier http://www.iww.de/index.cfm?pid=1314&pk ... =10&sfk=49 hab ich meine Meinung her. ;)
LG
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Bölti
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#7

02.03.2017, 15:19

:thx an alle
yaris
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#8

02.03.2017, 21:26

Hallo an alle,

Vorsicht, die vorgenannte Meinung ist m. E. falsch.

Eine Addition der Werte ist nicht !!! vorzunehmen, sofern wegen der Vollstreckungsforderung mehrfach gepfändet wird, so hat es der BGH entschieden, da der Gläubiger insgesamt nicht mehr verlangen kann, als die zu vollstreckende Forderung.

BGH Beschluss vom 10.03.2011, Az.: VII ZB 3/10, NJW-Spezial 2011, 379 = NJW-RR 2011, 933

siehe auch

https://www.haufe.de/recht/kanzleimanag ... 79544.html
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#9

03.03.2017, 10:00

:sad: aber :thx yaris.
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