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Sarah83
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#1
11.04.2012, 16:34
Hallo zusammen,
kann mir einer ein Muster für eine Löschung einer Auflassungsvormerkung sagen/schreiben? Ich arbeite seit Jahren nicht mehr im Notariat... Jetzt steh ich ein wenig auf dem Schlauch
Der Sachverhalt ist der, dass ein Kaufvertrag bei einem Notar abgwickelt wurde. Jedoch kam es nicht zur Kaufpreiszahlung etc. Die Sache ist jetzt erledigt und die Auflassungsvormerkung soll wieder aus dem Grundbuch raus.
Hoffe, ihr könnt mir helfen.
LG
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Gruftie
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#2
11.04.2012, 16:44
Hallo Sarah!
Ist denn im GSK eine Vollmacht auf die Mitarbeiter des Notars enthalten, dass diese beim Rücktritt bzw. Aufhebung des Kaufvertrages von den Parteien bevollmächtigt sind, die Löschung der AV zu bewilligen und zu beantragen?
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
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Jupp03/11
#3
11.04.2012, 16:49
Vielleicht hat es keinen Rücktritt gegeben und man hat sich so geeinigt.
Ich, der Unterzeichnende, bewillige und beantrage hiermit die Löschung der zu meinen Gunsten in Abt. II lfd. Nr. ___
des Grundbuchs von ____________ Blatt _____________ eingetragenen Vormerkung.
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Sarah83
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#4
12.04.2012, 09:34
Guten Morgen Gruftie,
der Verkauf ist gescheitert und der Vertrag wurde rückabgewickelt. Ob die Mitarbeiter des Notars bevollmächtigt sind, weiß ich nicht (kann Chef gerade nicht fragen). Gibt es noch einen Text speziell für die Käufer/Verkäufer? Der Text von Jupp03/11 sieht so kurz aus. Aber ich kenn mich ja auch nicht aus. Vielleicht reicht das auch so. Was meinst du?
LG
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Js123
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#5
23.02.2017, 09:36
Jupp03/11 hat geschrieben: Ich, der Unterzeichnende, bewillige und beantrage hiermit die Löschung der zu meinen Gunsten in Abt. II lfd. Nr. ___
des Grundbuchs von ____________ Blatt _____________ eingetragenen Vormerkung.
Guten Morgen!
mir liegt jetzt eine solche Löschungsbewilligung von Frau XX vor. Müssen wir die im Original an das Grundbuchamt schicken mit dem Antrag auf Löschung?
Für alles, was du verpasst, hast du etwas anderes gewonnen.
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Manfred Fisch
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#6
24.02.2017, 10:01
Guten Morgen Dir auch.
Ja, aber in der Form des § 29 GBO (also die Unterschrift der Berechtigten muss zumindest unterschriftsbgelaubigt sein). Und ja, Original an das GBA.