Hallo,
ich möchte auch gern mal eine Info von Euch.
Wir haben gegenüber der RS -Versicherung eine Beratung nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG abgerechnet. Erstberatung mit € 190,--. Zusätzlich habe ich die € 20,-- Auslagenpauschale in Ansatz gebracht, weil nämlich die Kostenzusage in schriftlicher Form von der RS-Versicherung eingeholt wurde von uns.
Jetzt hat die RS-Vers. die Auslagenpauschale aus der Rechnung rausgestrichen mit der Begründung, diese sei für einen mündlichen Rat nicht angefallen.
Wie seht Ihr das? Tatsächlich ist doch die Pauschale für Post und Telekommunikation angefallen. Die Kostenzusage wurde nicht per Brieftaube eingeholt.
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG
- Anahid
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Ich seh das wie die RSV. Die Kostendeckungsanfrage ist eine eigenständige Angelegenheit und hat mit der eigentlichen Beratung rein gar nichts zu tun. Sie könnte sogar gesondert gegenüber dem Mandanten abgerechnet werden. Macht man aber in der Regel nicht.
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Ich stimme Anahid zu. Wir rechnen bei Erstberatung auch nur die Gebühr plus 7008 VV RVG ab
- Anahid
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Kannst Du schon. Nur sollte dann dem Mandanten auch vorher mitgeteilt worden sein, dass eine Kostendeckungsanfrage durch Euch, wenn er die Abrechnung nicht selbst mit seiner RSV vornimmt, Geld kostet. Der Großteil der Leute geht davon aus, dass das die Pflicht des Anwalts wäre, sich seine Kosten bei der RSV des Mandanten zu holen.
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Soweit ich weiß, ist dann die 7002 entstanden.
- Anahid
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Kommt jetzt drauf an, wer angerufen hat. Die E-Mail selbst löst ja jetzt nicht unbedingt Kosten aus.
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Wenn die Beratung telefonisch erfolgt ist, ist die Auslagenpauschale angefallen. Genauso, wenn schriftlich beraten wurde. Es kommt auch nicht darauf an, ob konkret Kosten angefallen sind, sondern nur ob ein "kostenauslösendes Medium" genutzt wurde. E-Mail ist Internet, d.h. Telefonkosten. Auch wenn die nur pauschal anfallen, reicht das.
Ich würde die Abrechnung allerdings davon abhängig machen, ob die Beratung auf Wunsch des Mandanten fernmündlich/per eMail erfolgt ist, oder situationsbedingt. Bei Beratungen, die ich selbst aufs Telefon umlenke, weil wir derzeit den Publikumskontakt ausschließen, rechne ich die nicht ab.
Ich würde die Abrechnung allerdings davon abhängig machen, ob die Beratung auf Wunsch des Mandanten fernmündlich/per eMail erfolgt ist, oder situationsbedingt. Bei Beratungen, die ich selbst aufs Telefon umlenke, weil wir derzeit den Publikumskontakt ausschließen, rechne ich die nicht ab.