Hallo Ihr Lieben,
gestern haben wir eine Schutzschrift beim Zentralen Schutzschriftenregister eingereicht. Heute kam auch gleich die Rechnung über die Gebühr gem. Justizverwaltungskostengesetz (83,00 EUR). Jetzt meine Frage: Berechne ich die mit oder ohne Mehrwertsteuer an den Mandanten weiter?
Schönen Freitag noch
Gebühr für Einreichung einer Schutzschrift
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Hallo Anahid,
das war auch mein erster Gedanke, aber je länger ich darüber nachdenke, desto eher würde ich sie für umsatzsteuerpflichtige Honorarnebenleistungen halten (ebenso wie Aktenübersendungs-Pauschalen, GB- u. HR-Auszüge) ...
das war auch mein erster Gedanke, aber je länger ich darüber nachdenke, desto eher würde ich sie für umsatzsteuerpflichtige Honorarnebenleistungen halten (ebenso wie Aktenübersendungs-Pauschalen, GB- u. HR-Auszüge) ...
- Anahid
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Nein, sehe ich nicht so. Ist eine höchstpersönliche Sache und kann für niemand anderen als denjenigen Anfallen, der die Schutzschrift einreicht.
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Ich möchte mich hier auch nochmal kurz einklinken...kann diese Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen bzw. reicht es eine Schutzschrift hinterlegt zu haben oder muss diese auch dazu dienen, dass nicht gleich eine einstweilige Verfügung erlassen wurde?
Beispiel: Gegenseite hat eV-Antrag eingereicht, es erging eine eV, allerdings nur zu Antrag a) und nicht zu Antrag b); Kosten wurden gequotelt (allerdings tragen wir den Hauptteil) - reicht das um die Kosten für die Hinterlegung der Schutzschrift (83,00) geltend zu machen oder kann ich sogar die 0,8 VG anbringen? Wir haben nach Erlass nur noch um Übersendung der Antragsschrift gebeten und uns sodann mit der Gegenseite außergerichtlich verglichen - die Kostenfestsetzung soll trotzdem erfolgen.
Beispiel: Gegenseite hat eV-Antrag eingereicht, es erging eine eV, allerdings nur zu Antrag a) und nicht zu Antrag b); Kosten wurden gequotelt (allerdings tragen wir den Hauptteil) - reicht das um die Kosten für die Hinterlegung der Schutzschrift (83,00) geltend zu machen oder kann ich sogar die 0,8 VG anbringen? Wir haben nach Erlass nur noch um Übersendung der Antragsschrift gebeten und uns sodann mit der Gegenseite außergerichtlich verglichen - die Kostenfestsetzung soll trotzdem erfolgen.
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Wenn die Kosten gequotelt wurden, können selbstverständlich auch die Gerichtskosten in einer Kostenausgleichung mit geltend gemacht werden (83,00 €). Und was bitte haben denn die Gerichtskosten mit der Rechtsanwaltsgebühr zu tun? Der Anwalt bekommt für die Schutzschrift eine 1,3 nach Nr. 3100 VV RVG.
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Danke Anahid, ich bin der Meinung bei uns wurde die Gebühr für die Einreichung im Zusammenhang mit der Verfahrensgebühr mal moniert... Auch wurde es hier bisher so gehandhabt, dass (wie eingangs Manuela) auf die Gebühren Ust. berechnet wurde. Hatte letztens eine Diskussion mit einem Anwalt darüber, weil ich auch der Meinung war, dass diese Gebühren zu den GK zählen. Deshalb bin ich evtl. etwas verunsichert in dieser Angelegenheit.
Zuletzt geändert von Janne am 26.07.2017, 12:55, insgesamt 1-mal geändert.
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Janne hat geschrieben: Auch wurde es hier bisher so gehandhabt, dass wie eingangs Manuela auf die Gebühren Ust. berechnet wurde. Manuela sprach nicht von Gebühren, sondern von Gerichtskosten. Gebühren sind ja auch mit Mehrwertsteuer zu berechnen, Gerichtskosten eben nicht.
Hatte letztens eine Diskussion mit einem Anwalt darüber, weil ich auch der Meinung war, dass diese Gebühren zu den GK zählen. Wieso gehören Anwaltsgebühren zu den Gerichtskosten? Ich versteh ehrlich gesagt kein Wort.
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Also zum Verständnis: Ich sprach von den 83,- Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) für die Einreichung einer Schutzschrift. So wird das hier in meinem Betrieb genannt GK = Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren sind halt die Gebühren, die ein Anwalt für seine Tätigkeit geltendmachen kann.