...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Inara
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#1
07.02.2017, 10:52
Mein Lieben.. wieder eine neue Sache
Wir haben uns beim Polizeipräsidium angezeigt, dass wir unseren Mandanten vertreten; Akteneinsicht beantragt, so dass eine Stellungnahme zu den Tatvorwürfen und der beabsichtigten erkennungsdienstlichen Behandlung dann vorbereiten zu können.Akteneinsicht erhalten und sodann mitgeteilt, dass eine erkennungsdienstlichen Behandlung unseres Mandanten rechtswidrig ist und begründet. Dann erfolgte eine Verfügung vom PP zur erkennungsdientlichen Behandlung. Hiergegen haben wir Widerspruch eingelegt und beim VErwaltungsgericht Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 V VwGO (Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 36 I 2 PolG) gestellt. Dann erfolgt der Beschluss des VerwG, dass Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs angordnet ist. Der Antragsgegner die Ksoten zu tragen hat und der SW auf € 2.500 festgestetzt wird. Dann haben wir noch eine VErfügung des PP erhalten, dass die Anordnung des PP aufgehoben wird. Die Hinzuziehung eines RA notwendig war. Die Kosten zu Lasten der Staatskasse gehen und der SW auf € 5.000 festgestetz wird.
Hier mache ich jetzt einen KFA an das VerwG., aber welche Gebühren fallen hier an.
Mein Vorschlag zunächst:
Widerspruchsverfahren
1,3 VV 2300 VV RVG
+ Auslagen und UST
einstweiliger Rechtsschutz
1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
+ Auslagen und UST
Kann mir hier jemand helfen?
Zuletzt geändert von
Inara am 08.02.2017, 15:14, insgesamt 1-mal geändert.
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Inara
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#2
08.02.2017, 09:06
guten Morgen!
Hat jemand die Zeit mal drüber zu schauen?
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Inara
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#3
09.02.2017, 08:52
Kann mir hier wirklich keiner helfen? Ist wirklich dringend.
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Anahid
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#4
09.02.2017, 08:55
Ich hab da ehrlich gesagt keine Ahnung von, weil ich solche Verfahren noch nie gemacht habe. Grundsätzlich würde ich Deiner Abrechnung zustimmen. Ich würde hier auch keine Anrechnung vornehmen, da die GG aus dem Widerspruchsverfahren m.E. mit der VG bzgl. einstweiligem Rechtsschutz nicht zusammenhängt.
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Inara
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#5
09.02.2017, 10:55
ja das geht mir genauso.. immer mal wieder was "Neues" (was natürlich eilig erledigt werden soll)
Würde ich auch so sehe, dass ich hier nicht anrechne!
Dank Dir dennoch für Deine Antwort
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Butterblume
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#6
09.05.2017, 10:23
Ich muss einen KFA im Verwaltungsrecht machen und meine Frage ist, ob ich hier (wie im Sozialrecht) auch die Gechäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren mit beantragen kann. Im Urteil wurde die Hinzuziehung eines Anwalts für das Vorverfahren als notwendig erachtet. Meine Abrechnung würde dann so aussehen:
Widerspruchsverfahren
1,3 GG + PTP + Mwst.
Klageverfahren
1,3 VG + 1,2 TG + PTP + MwSt.
Anrechnung 0,65 GG
Für das Klageverfahren wurde der Streitwert auf 15.000 € festgesetzt. Gilt dieser auch für das Widerspruchsverfahren?
LG
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Butterblume
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#7
10.05.2017, 11:22
Weiß keiner einen Rat?
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Anahid
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#8
10.05.2017, 12:10
Bezüglich Deiner Abrechnung ist die Frage doch schon durch diesen Thread beantwortet. Hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens würde ich den Streitwert des Klageverfahrens annehmen, richtig. Es sei denn das Klageverfahren wäre irgendwie beschränkt oder erweitert worden.
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