Hallo zusammen...
Hier wurde eine Dienstbarkeit (Entwurf mit Unterschriftsbeglaubigung) bestellt. Gleichzeitig beantragen die Eigentümer die Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch vor den in Abt. III eingetragenen Rechten.
Ist die Rangänderungserklärung derselbe Beurkundungsgegenstand?
Danke für Eure Antworten.
Bestellung einer Dienstbarkeit und Rangrücktritt
-
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2205
- Registriert: 30.05.2008, 16:23
- Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV
Ja, Erklärungen zum Rang bei Neubestellungen sind immer gegenstandsgleich, da sie ja nur der Sicherung und Durchführung dienen, § 109 Abs. 1.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de