Vergleichstenor

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Samsa209
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#1

25.01.2017, 10:45

Ich habe einen Vergleichstenor, der lautet "Wenn Kläger einen Nachweis (Quittung über Lizensierung eines Programms) bringt, dann muss der Beklagte ... zahlen".

Ich hatte erst auf Zug-um-Zug getippt, das scheint aber wohl falsch zu sein. Wonach soll ich denn sonst gucken? Ich bräuchte hier mal ein Schlagwort... Danke <3
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Tigerle
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#2

25.01.2017, 10:47

Ich hätte jetzt aber auch auf Zug um Zug getippt, denn der Kläger muss etwas erbringen und der Beklagte dann zahlen.
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Mariposa2
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#3

25.01.2017, 12:04

Hat das etwas mit bedingten Leistungen zu tun?

Ich selber hatte so einen Fall bisher leider nicht.

Nur etwas ähnliches (Einreichung von Unterlagen, dann Zahlung von Fahrtkostenerstattung), aber da war die Vergleichsziffer so unbestimmt formuliert, dass man bei Nichterfüllung neue Klage einreichen müsste und nicht direkt vollstrecken konnte.
Zuletzt geändert von Mariposa2 am 25.01.2017, 12:07, insgesamt 1-mal geändert.
Samsa209
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#4

25.01.2017, 12:06

Aber das steht ja nicht ausdrücklich im Tenor... Das macht mir Gedanken
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Mariposa2
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#5

25.01.2017, 12:18

Samsa209 hat geschrieben:Aber das steht ja nicht ausdrücklich im Tenor... Das macht mir Gedanken
Das verstehe ich gerade nicht. Was steht nicht ausdrücklich im Tenor?

Hilft dir das weiter? https://dejure.org/gesetze/ZPO/726.html

Ihr müsst ja erst mal den Vergleich im Parteibetrieb zustellen lassen. Ihr könntet ja gleichzeitig mit der Zustellung den GVZ beauftragen, die Quittung mit offiziell zu übergeben!?! Dann habt ihr den Nachweis. Dann könnt ihr beim Gericht die vollstreckbare Ausfertigung beantragen und dann den Betrag ganz normal vollstrecken.

Ist aber nur eine Idee, mehr nicht. Ich hatte das in der Praxis wie gesagt noch nicht. Kann natürlich sein, dass ich mich hier total verhaue und von falschen Voraussetzungen ausgehe. Wie gesagt, es sind nur Ideen :mrgreen: .
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Anahid
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#6

25.01.2017, 12:37

Es ist eine ganz normale Zug-um-Zug-Vollstreckung. Und wenn der Vergleich noch nicht zugestellt ist, würde ich diesen Nachweis zusammen mit dem Vergleich zustellen lassen, wie Phul richtig schreibt und gleichzeitig vollststrecken, da es beim Vergleich keine Wartefrist nach Zustellung gibt.
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Mariposa2
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#7

25.01.2017, 12:43

Anahid hat geschrieben:Es ist eine ganz normale Zug-um-Zug-Vollstreckung. Und wenn der Vergleich noch nicht zugestellt ist, würde ich diesen Nachweis zusammen mit dem Vergleich zustellen lassen, wie Phul richtig schreibt und gleichzeitig vollststrecken, da es beim Vergleich keine Wartefrist nach Zustellung gibt.
Nur zum Verständnis, falls ich das mal in der Praxis habe:

Wenn es eine Zug-um-Zug-Vollstreckung ist, kriege ich denn dann die vollstreckbare Ausfertigung überhaupt schon, wenn ich den Nachweis der Übergabe der Quittung noch nicht habe? § 726 ZPO spricht ja von "Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden". Das heißt für mich gerade, dass ich dieses All-in-1 Paket doch eigentlich nicht durchkriege, höchstens die Zustellung des Vergleichs und der Quittung. Und mit diesem Nachweis kriege ich dann erst die vollstreckbare Ausfertigung und kann dann erst loslegen oder?
Samsa209
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#8

26.04.2017, 11:35

Mittlerweile weiß ich, dass es keine Zug-um-Zug-Vollstreckung, sondern die Vollstreckung einer bedingten Leistung ist.
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