Sicherungsvollstreckung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Samsa209
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#1

24.01.2017, 16:55

Hallo,

kann mir jemand helfen?

Wenn eine Sicherungsvollstreckung vor Ablauf der Wartefrist eingeleitet wird, kann die begründet mit der Erinnerung nach 766 angegriffen werden? Oder wird die Pfändung wirksam, wenn der SChuldner sich nach Ablauf der zwei-Wochen-Wartefrist erst dagegen verwehren will?

Ich bitte um Hilfe, ich verzweifel....Danke <3
Pitt
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#2

25.01.2017, 09:10

Um welche ZV-Maßnahme handelt es sich? Bei einem vorläufigen Zahlungsverbot braucht z. B. keine Wartefrist eingehalten zu werden. Beim PfÜB oder "normalen" ZV-Auftrag kann der Schuldner dies mit der Erinnerung angreifen, aber die Wartefrist soll ja dazu dienen, dass der Schuldner in diesem Zeitraum Sicherheit leistet. Mit der Erinnerung allein wird also m. E. nur die Pfändung innerhalb der Wartefrist angegriffen. Nach Fristablauf und somit Wegfall des Erinnerungsgrundes, kann der Gläubiger die ZV fortsetzen, wenn der Schuldner keine Sicherheit geleistet oder die Forderung beglichen hat.
Samsa209
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#3

25.01.2017, 10:41

Oh entschuldigung, das habei ch vergessen zu erwähnen. Ein normaler ZV-Auftrag mit Pfändung der körperlichen Sachen. Danke für deine Antwort!!
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