Hallo zusammen!
Eine kurze Frage, bin mir gerade beim Lernen etwas unsicher: ist die Erinnerung auch ein Rechtsmittel? Devolutiveffekt liegt ja vor (kein Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung), aber Suspensiveffekt (bleibt ja am selben Gericht, falls Rechtspfleger nicht abhilft, landet die Sache ja am Tisch des Richters)?
LG!
Erinnerung - Rechtsbehelf oder Rechtsmittel?
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- NORTHERN DINO
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Das kommt darauf an...
Erreichen des Beschwerdewerts
Gem. § 567 II ZPO ist gegen Entscheidungen über Kosten die sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt. Die Beschwer wird anhand des Differenzbetrages ermittelt, um den sich der Beschwerdeführer verbessern will (Zöller/Heßler, ZPO, 27. A., § 567 Rn. 40; Musielak/Ball, ZPO, 6. A., § 567 Rn. 21). Hierüber entscheidet das Beschwerdegericht.
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass der KFB in zwei Punkten zu seinen Ungunsten vom Antrag abweiche, obwohl der KFB nur in einem Punkt eine Abweichung enthält, deren wertmäßige Auswirkung unter 200 € liegt, dann ist die sofortige Beschwerde unzulässig und in eine (befristete) Erinnerung (§ 11 II 1 RpflG) umzudeuten.
Für die Bemessung des Wertes ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung maßgeblich. Wird der Beschwerde jedoch teilweise abgeholfen und sinkt der Beschwerdewert infolgedessen auf unter 200 €, ist nur noch die Erinnerung gem. § 11 II RPflG statthafter Rechtsbehelf (Zöller/Heßler, a.a.O., Rn. 46). Hierüber entscheidet das Ausgangsgericht.
Erreichen des Beschwerdewerts
Gem. § 567 II ZPO ist gegen Entscheidungen über Kosten die sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt. Die Beschwer wird anhand des Differenzbetrages ermittelt, um den sich der Beschwerdeführer verbessern will (Zöller/Heßler, ZPO, 27. A., § 567 Rn. 40; Musielak/Ball, ZPO, 6. A., § 567 Rn. 21). Hierüber entscheidet das Beschwerdegericht.
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass der KFB in zwei Punkten zu seinen Ungunsten vom Antrag abweiche, obwohl der KFB nur in einem Punkt eine Abweichung enthält, deren wertmäßige Auswirkung unter 200 € liegt, dann ist die sofortige Beschwerde unzulässig und in eine (befristete) Erinnerung (§ 11 II 1 RpflG) umzudeuten.
Für die Bemessung des Wertes ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung maßgeblich. Wird der Beschwerde jedoch teilweise abgeholfen und sinkt der Beschwerdewert infolgedessen auf unter 200 €, ist nur noch die Erinnerung gem. § 11 II RPflG statthafter Rechtsbehelf (Zöller/Heßler, a.a.O., Rn. 46). Hierüber entscheidet das Ausgangsgericht.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
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Das beantwortet meine Frage entweder nicht ganz so oder ich verstehe die Antwort nicht richtig
Wann sofortige Beschwerde und wann Erinnerung einzulegen ist, ist mir bewusst. Die Frage war nur, ob die Erinnerung ebenso wie die sofortige Beschwerde ein Rechtsmittel oder bloß allgemein ein Rechtsbehelf ist.
Wann sofortige Beschwerde und wann Erinnerung einzulegen ist, ist mir bewusst. Die Frage war nur, ob die Erinnerung ebenso wie die sofortige Beschwerde ein Rechtsmittel oder bloß allgemein ein Rechtsbehelf ist.