Hallo,
ich steh auf dem Schlauch. Wie muß ich mein Forderungskonto wegen Verjährung bereinigen?
Bsp.
durch VB titulierte Hauptforderung von 1.000,00 EUR + Zinsen seit dem 01.10.2001
titulierte verzinsliche Kosten VB 250,00 (VB vom 10.04.2002)
ZV eingeleitet April 2002 und zuletzt noch einmal April 2003
Ich denke, dass die HF und die titulierten HF-Zinsen doch normal nach 30 Jahren verjähren, oder? Da muß ich dann nichts bereinigen?! Ebenso die Kostenzinsen? Oder muß ich um alle Zinsen (Kostenzinsen und HF-Zinsen) 3 Jahre nach der lettzen ZV also per 31.12.2006 bereinigen, weil verjährt?
die unverzinslichen Kosten hat leider niemand festsetzen lassen. Sind die verjährt? Sind doch nur 3 Jahre, oder?
Vielen Dank vorab
Verjährung
- Anahid
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Zinsen verjähren nach 3 Jahren. Wenn der Zins nicht als Betrag (z.B. 5,64 € für die Zeit vom....bis....) im Titel steht, gilt für die Zinsen die ganz normale Verjährungsfrist, die nur durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterbrochen wird. Wenn Du also im April 2003 die ZV eingeleitet hast, sind Zinsen erst ab dem 01.01.2014 zu berechnen. Die davorliegenden Zinsbeträge sind verjährt, und zwar sowohl bei HF als auch bei den Kosten.
Die Kosten der Zwangsvollstreckung verjähren zusammen mit dem Titel. Die müssen also nicht festgesetzt werden.
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- Pepples
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Im Übrigen greift die Verjährungseinrede erst, wenn der Schuldner sie vorbringt.
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Hallo zusammen,
ich habe eigentlich immer gedacht, dass wenn die 3-Jahresfrist ein Mal verpasst wurde, dass dann alle Zinsen von Anfang an (außer die titulierten) verjährt sind.
Heißt das, wenn die letzte Vollstreckungsmaßnahme z. B. am 27.04.2010 war, darf ich die Zisen noch bis zum 27.04.2013 (3 Jahre) geltend machen? Und dann erst wieder ab der nächsten Vollstreckungshandlung, also z. B. ab heute 27.04.2017? Für die 2 Jahre dazwischen darf ich dann keine Zinsen geltend machen, oder wie verstehe ich das? :/
Für eine Antwort wäre ich Euch dankbar, danke JusyD
ich habe eigentlich immer gedacht, dass wenn die 3-Jahresfrist ein Mal verpasst wurde, dass dann alle Zinsen von Anfang an (außer die titulierten) verjährt sind.
Heißt das, wenn die letzte Vollstreckungsmaßnahme z. B. am 27.04.2010 war, darf ich die Zisen noch bis zum 27.04.2013 (3 Jahre) geltend machen? Und dann erst wieder ab der nächsten Vollstreckungshandlung, also z. B. ab heute 27.04.2017? Für die 2 Jahre dazwischen darf ich dann keine Zinsen geltend machen, oder wie verstehe ich das? :/
Für eine Antwort wäre ich Euch dankbar, danke JusyD
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Alle Zinsen sind nicht verjährt. Die letzten 3 Jahre können immer geltend gemacht werden. Wenn also jetzt die ZV eingeleitet wird, sämtliche Zinsen ab dem 01.01.2014. Wenn nach 2010 keine ZV-Maßnahme durchgeführt wurde, sind sämtliche laufenden Zinsen bis zum 31.12.2013 verjährt.
Zuletzt geändert von Anahid am 30.11.2017, 11:27, insgesamt 1-mal geändert.
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Danke für Deine Antwort
Berechnet man die Zinsen tatsächlich auch immer zum Ende des Jahres? Meine Kollegin hat Mal gesagt, dass die Zinsen immer ab der Vollstreckungshandlung berechnet werden...
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Noch eine kurze Frage
Wenn ich am 12.01.2015 einen PfÜB beantragt habe, der auch erlassen wurde, wann muss ich wieder eine ZV einleiten? Es fließen keine Zahlungen, da vorrangige Pfändung besteht.
DANKE vorab für eine Antwort
Wenn ich am 12.01.2015 einen PfÜB beantragt habe, der auch erlassen wurde, wann muss ich wieder eine ZV einleiten? Es fließen keine Zahlungen, da vorrangige Pfändung besteht.
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- paralegal6
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wurde dir in der Drittschuldnererklärung gesagt wie lange noch abgezahlt wird oder wie hoch die andere Forderung ist?
ansonsten wäre die ZV ja nur zur Unterbrechung gut aber Geld würdet ihr daraus wohl kaum erhalten
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