ich habe hier eine Rechnung vorliegen vom 22.06.16 - es wurde kein Zahlungsziel gesetzt.
1. Mahnung datiert vom 22.07. mit Frist bis 05.08.
Dann ist der Schuldner (Verbraucher) doch ab 06.08. in Verzug oder?
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
Auch wenn der Rückschein ja nur Nachweis über die Zustellung eines Schreibens, nicht aber über dessen Inhalt, leistet.GVZ-Schickerin hat geschrieben:[...]Dies könntest Du Mithilfe eines Einschreiben/Rückscheins später beweisen.
Du schreibst, das kein Zahlungsziel gesetzt wurde - eine Mahnung nach Abs. 1 setzt ja aber die Fälligkeit voraus. Wann tritt denn die Fälligkeit in diesem Falle dann ein?§ 286 BGB hat geschrieben: (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
pitz hat geschrieben:Auch wenn der Rückschein ja nur Nachweis über die Zustellung eines Schreibens, nicht aber über dessen Inhalt, leistet.GVZ-Schickerin hat geschrieben:[...]Dies könntest Du Mithilfe eines Einschreiben/Rückscheins später beweisen.
Ja, aber genauso könnte der Schuldner ja behaupten, in dem Schreiben sei keine Mahnung enthalten gewesen. War insoweit eine Überlegung von mir, unbeachtlich der Tatsache, dass ich deinen Ausführungen oben durchaus zustimme.GVZ-Schickerin hat geschrieben:pitz hat geschrieben:Auch wenn der Rückschein ja nur Nachweis über die Zustellung eines Schreibens, nicht aber über dessen Inhalt, leistet.GVZ-Schickerin hat geschrieben:[...]Dies könntest Du Mithilfe eines Einschreiben/Rückscheins später beweisen.
Es geht ja darum, wann die Mahnung zugestellt wurde und dies ist doch entscheidend für den Beginn des Verzuges, da hier kein Zahlungsziel in der Rechnung seinerzeit genannt wurde. Es geht ja auch gar nicht um den Inhalt. Der Schuldner könnte ja behaupten, dass ihm die Mahnung erst viel später zuging. Wie soll der Gläubiger ihm dann das Gegenteil beweisen, dafür ist der Rückschein gut geeignet, da dieser den Zustellungszeitpunkt ausweist.
Ok. Das war mir ehrlich gesagt, bisher nicht bekannt. Allerdings ist hier immer noch der Gebrauch des Einschreiben/Rückschein, z.B. auch bei der fristlosen Kündigung, bei meinen Juristen nach wie vor gebräuchlich. Einen Boten gibt es ja nicht immer. Wir haben ein großes Modehaus, wo der Centermanager als Boten für die fristlose Kündigung fungiert, zusätzlich zum Einschreiben/Rückschein. Dies macht aber auch nur einer der Juristen. Die anderen hier machen das nicht, vielleicht weil auch kein Bote da ist. Was dannpitz hat geschrieben:Ja, aber genauso könnte der Schuldner ja behaupten, in dem Schreiben sei keine Mahnung enthalten gewesen. War insoweit eine Überlegung von mir, unbeachtlich der Tatsache, dass ich deinen Ausführungen oben durchaus zustimme.GVZ-Schickerin hat geschrieben:pitz hat geschrieben:Auch wenn der Rückschein ja nur Nachweis über die Zustellung eines Schreibens, nicht aber über dessen Inhalt, leistet.GVZ-Schickerin hat geschrieben:[...]Dies könntest Du Mithilfe eines Einschreiben/Rückscheins später beweisen.
Es geht ja darum, wann die Mahnung zugestellt wurde und dies ist doch entscheidend für den Beginn des Verzuges, da hier kein Zahlungsziel in der Rechnung seinerzeit genannt wurde. Es geht ja auch gar nicht um den Inhalt. Der Schuldner könnte ja behaupten, dass ihm die Mahnung erst viel später zuging. Wie soll der Gläubiger ihm dann das Gegenteil beweisen, dafür ist der Rückschein gut geeignet, da dieser den Zustellungszeitpunkt ausweist.
Weitere Gedankenanstöße gibt möglicherweise auch http://www.rechthaber.com/einschreiben- ... h-wertlos/
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