herrenloses Grundstück

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Stromberg
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#1

21.12.2016, 11:21

Guten Morgen,

es gibt ein herrenloses Grundstück mit einem Interessenten, der von allen eingetragenen Gläubigern die Löschungsbewilligung erhalten hat.
Nun geht es mir um den Löschungsantrag:
Gemäß § 27 Satz 1 GBO darf eine Grundschuld nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Nach dem Wortlaut der Norm bedarf es bei einem herrenlosen Grundstück keiner Zustimmung, weil der Eigentümer im Zeitpunkt der Löschung gemeint ist1. Einen solchen gibt es aufgrund der Dereliktion nicht.

Ich verstehe es so, dass ich die Bewilligungen einreichen kann und es wird gelöscht.

Was ist mit 2 Briefen, die nicht auffindbar sind. ist da die Vorlage nicht erforderlich? Wenn doch, wer beantragt das Aufgebotsverfahren?

Vielen Dank für Eure Hilfe
larifari
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#2

21.01.2017, 09:17

Ich denke, das Aufgebotsverfahren kann der künftige Eigentümer beantragen. Außerdem ist eine eidesstattliche Versicherung der eingetragenen Gläubiger erforderlich. Im Zweifel würde ich mit dem zuständigen Rechtspfleger sprechen und fragen, welche Erklärungen er konkret für erforderlich hält.
larifari
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#3

21.01.2017, 09:19

Ups... hab grad gesehen, dass deine Frage schon etwas älter ist... hat sich wahrscheinlich schon erledigt... :pfeif
Stromberg
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#4

22.01.2017, 17:02

... ist schon etwas älter, aber leider immer noch nicht erledigt. Ich hatte eine diesbezügliche Anfrage bei der zuständigen Rechtspflegerin gestellt, aber Arbeitsüberlastung, Personalmangel usw. usw.

Mir geht es darum, dass der Antrag auf Löschung NICHT über den neuen Eigentümer gestellt werden muss, um Kosten zu sparen.
Stromberg
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#5

11.06.2018, 13:47

Guten Tag,


ja, ich doktor immer noch an dem herrenlosen Grundstück herum, da mich die Rechtspflegerin immer wieder vor neue Aufgaben stellt. Ich dachte, ich hätte jetzt alles zusammen, aber nein, es kommt schon wieder eine Verfügung. Es tut mir leid, ich brauche noch einmal Euren Rat:

Es geht um ein in Abt. III eingetragenes Recht, bei dem der Gläubiger mit Wirkung zum 1.9.1977 auf seine Ansprüche verzichtet hat.

"Nach § 1168 BGB erwirbt damit der zur Wirksamkeit des Verzichts eingetragene Eigentümer das Recht; in diesem Fall der verstorbene - auf sein Recht am Grundstück verzichtende - Eigentümer Herr B.
Der Verzicht des Eigentümers auf das Eigentum am Grundstück bewirkt nicht, dass auch die hier unzweifelhaft entstandene Eigentümergrundschuld auf den Fiskus übergeht (wie beim herrenlosen Grundstück).
Es handelt sich hier gerade nicht um den Fall der der Entscheidung des BGB vom 10.5.2012 V ZB 36/12 zugrunde liegt. Hier wird über verdeckte Eigentümergrundschulden entschieden. Sie reichen daher die Löschungsbewilligung des Herrn B nach."

Muss ich einen Nachlasspfleger bestellen? Oder was meint sie.....

Vielen Dank, wenn Ihr Euch Gedanken macht.
...
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#6

15.06.2018, 11:44

Du müsstest wohl die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft beantragen. Alternativ wäre sonst das Aufgebot des Grundschuldgläubigers denkbar, wenngleich die Ersteres Vorrang haben dürfte.
Stromberg
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#7

15.06.2018, 20:52

Vielen Dank.

Ich habe auch weiter geforscht und heute mit dem Gericht telefoniert. Beide Varianten, die Du genannt hast, kämen infrage. Wobei der Zeitfaktor beim Aufgebotsverfahren eine Rolle spielt. Bei der Nachlasspflegschaft könnte ich jemanden benennen, der kein Geld nehmen würde.
Es ist keine einfache Geschichte, für die es keine einfache Lösung gibt. Leider.
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