Huhu,
wir sind für unseren Mandanten nur in der zweiten Instanz tätig geworden. Welches Gericht ist jetzt für die Vergütungsfestsetzung gem. § 11 RVG zuständig? Im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> steht bei § 11 bei Rn 270: "Zuständig ist das Gricht des ersten Rechtsszugs des Ausgangsverfahrens. Fehlt es an einem solchen, kann die Vergütungsfestsetzung nicht stattfinden." Wie ist das gemeint? Heißt das in unserem Fall, dass wir den Antrag gar nicht stellen können?
Vergütungsfestsetzung - Zuständiges Gericht?
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wenn ihr in der zweiten Instanz tätig ward, muss sich doch aus der Akte das erstinstanzliche Gericht entnehmen lassen (z. B. Berufungsschriftsatz). Dieses ist dann "dein Gericht".
Falls du keine Unterlagen hast, ruf kurz das zweitinstanzliche Gericht an, die verraten, wo der Rechtsstreit in erster Instanz war.
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Natürlich kennen wir das erstinstanzliche Gericht. Aber was soll der von mir kursiv zitierte Satz im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> bedeuten?
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Außergerichtlich hast du z. B. kein zuständiges Gericht, da musst du dann einen MB für die Vergütung machen.
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Entschuldigung, ich dachte, das erledigt sich automatisch, wenn der Rechtsstreit vor Gericht war (es also ein erstinstanzliches Gericht gibt).Dukatesse hat geschrieben:Natürlich kennen wir das erstinstanzliche Gericht. Aber was soll der von mir kursiv zitierte Satz im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> bedeuten?
Danke, Ciara.
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Das ist ja gerade der Punkt. Ich verstehe nicht, wie es kein erstinanzliches Gericht geben kann. Was meint <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>?
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Wenn du nur außergerichtlich tätig bist, gibt es kein erstinstanzliches Gericht.Dukatesse hat geschrieben:Das ist ja gerade der Punkt. Ich verstehe nicht, wie es kein erstinanzliches Gericht geben kann. Was meint <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3 ... /foreno-21" target="_blank"><a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a></a>?
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Nein, das heißt es nicht. Es heißt, dass Du jetzt das erstinstanzliche Gericht aus der Akte suchst und dort Euren Antrag für die II. Instanz stellst.Dukatesse hat geschrieben:Ok... also dann heißt das in meinem Fall, dass wir den Antrag gem. § 11 RVG hier nicht stellen können, richtig? Nur, weil wir erstinstanzlich nicht tätig waren.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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Dukatesse hat geschrieben:Ok... also dann heißt das in meinem Fall, dass wir den Antrag gem. § 11 RVG hier nicht stellen können, richtig? Nur, weil wir erstinstanzlich nicht tätig waren.
Das wäre nur der Fall, wenn du gar nicht gerichtlich tätig warst. Ihr wart ja aber in der zweiten Instanz gerichtlich tätig.
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