Ich bin neu im Insolvenzrecht und habe zur Zeit niemanden der mit für Fragen zur Seite steht.
Deswegen versuche ich es mal hier:
Folgendes:
Eine nicht titulierte Forderung wurde zur Insolvenztabelle angemeldet.
Die Forderung wurde zunächst bestritten, da Unterlagen fehlten.
Diese wurden nachgereicht.
Bevor eine weitere Prüfung der Sache der Angelegenheit erfolgte, wurde das Verfahren aufgehoben.
Eine vollstreckbare Tabelle wurde uns nun nicht ausgestellt, weil die Forderung noch als bestritten in der Tabelle ist.
Gibt es nun noch die Möglichkeit dies nach Verfahrensaufhebung zu ändern?
vollstreckbare Tabelle
- mücki
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1446
- Registriert: 04.11.2009, 14:36
- Beruf: ReNo
- Software: RA-Micro
Zunächst einmal: Wann habt ihr denn Unterlagen nachgereicht? Vor Veröffentlichung des Schlusstermins?
War es ein Regel- oder ein Verbraucherinsolvenzverfahren? Gab es überhaupt eine Quote? Wenn nämlich eh keine Quote gezahlt wurde, würde ich mir bei ner Regelinsolvenz weiteren Aufwand sparen.
Grundsätzlich: Ein vollstreckbarer Tabellenauszug wird meiner Erinnerung nach eh nur in zwei Fällen erteilt: Wenn bei einer natürlichen Person die RSB entweder versagt wird oder wenn es sich um einen Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt bzw., wenn es sich um eine Forderung handelt, die nicht restschuldbefreiungsfähig ist.
War es ein Regel- oder ein Verbraucherinsolvenzverfahren? Gab es überhaupt eine Quote? Wenn nämlich eh keine Quote gezahlt wurde, würde ich mir bei ner Regelinsolvenz weiteren Aufwand sparen.
Grundsätzlich: Ein vollstreckbarer Tabellenauszug wird meiner Erinnerung nach eh nur in zwei Fällen erteilt: Wenn bei einer natürlichen Person die RSB entweder versagt wird oder wenn es sich um einen Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt bzw., wenn es sich um eine Forderung handelt, die nicht restschuldbefreiungsfähig ist.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
- paralegal6
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3184
- Registriert: 07.09.2015, 15:47
- Beruf: ReFa, BW
- Software: RA-Micro
wenn eingestellt wurde mangels Masse kann man den Auszug meine ich auch anfordern, aber wenn der InsV nicht weiter tätig ist, wird er auch keine Forderungen mehr prüfen. Ansonsten wie Mücki: wann eingereicht, warum aufgehoben? ansonsten müsst ihr die Forderung ganz normal einklagen
- mücki
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1446
- Registriert: 04.11.2009, 14:36
- Beruf: ReNo
- Software: RA-Micro
Dürfte dann aber auch wenig bringen, weil ja durch die Löschung niemand mehr da ist, bei dem man vollstrecken könnte.paralegal6 hat geschrieben:wenn eingestellt wurde mangels Masse kann man den Auszug meine ich auch anfordern, schnippeldischnapp
Es sei denn es liegt eine Durchgriffshaftung vor und man kann gegen den GF vorgehen. Wobei dass dann sicher auch der InsVw schon getan hätte (oder auch nicht). Könnte man aber mal drüber nachdenken.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch