Sinnvolle Anträge - Reform ZwV
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Dass für die Herausgabe das Formular nicht benutzt werden braucht, hatte ich auch gelesen (entweder in einem Beitrag von Salten oder Mock). Ich habe mir aber jetzt nochmal § 1 GVFV angesehen und dort steht als Ausnahme von der Formularpflicht in Absatz 2 nur die reine Zustellung und die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen. Evtl. war in einem früheren Gesetzesentwurf auch mal die Herausgabe enthalten und später gestrichen. Im Zweifelsfall würde ich mich daher an den Gesetzestext halten und auch für die Herausgabe-ZV das Formular benutzen.
Also für Laien ist es auch mit dankbaren Tipps total schwer, dass neue Vollstreckungsformular auszufüllen...wer ist so lieb und setzt diese tipps auf das neue Formular um:
http://www.justizportal.niedersachsen.d ... -2.16_.pdf
Re: Sinnvolle Anträge - Reform ZwV
Beitrag-Nr.#23 Beitragvon RENO-IM » 07.01.2014, 11:58
Hallo zusammen!
Muss wohl oder übel das Thema doch noch mal aufgreifen....
Zugegeben, ich tue mich mit dem neuen ZV-Recht nach wie vor super schwer...
Ich gehe immer nach dem hier stehenden Beitrag des OGVrolandhh "Mein Favorit" vor.
Benutze immer den Vordruck, welchen man sich über die NRW-Justiz-Seite hochladen kann. Setze hier Kreuzchen unter
F = mit Einziehung von Teilbeträgen bin ich einverstanden.
G = Pfändung Verwertung körperlichen Sachen
G = Taschenpfändung
I = nach § 802 c (ZPO)
K = hier nehme ich den Zusatz des OGVrolandhh auf, dass... sollten die Voraussetzungen für einen Durchsuchungsbeschluss vorliegen usw.
L = auf die Teilnahme am Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft wird verzichtet
N = ich bitte um Übersendung des Protokolls
N = Antrag auf Erlass Haftbefehl
Ferner setze ich Kosten an für meinen Pfändungsauftrag und die Vermögensauskunft.
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Was ist deine Frage? Rechtsberatung ist hier nicht erlaubt.
Liebe Grüße Sonnenkind
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
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(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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Da du selbst von Dir als Laien sprichst, gehe ich mal davon aus, dass Du keinen fachlichen Bezug zum Forum hast und damit wäre das Rechtsberatung und nicht erlaubt. Dein Account wird damit auch gelöscht.
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Muss das Thema nochmals aufgreifen. Was beantragt ihr im Allgemeinen bei der Vermögensauskunft? Ohne vorherigen Pfändungsversuch oder nach Pfändungsversuch?
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ditosamsara hat geschrieben:Immer ohne vorherigen Pfändungsversuch.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Danke Euch. Dann werde ich das bei uns auch mal einführen.
1. Der Gerichtsvollzieher darf aus dem Umstand, dass der Vollstreckungsauftrag im amtlichen Formular für den Gerichtsvollzieherauftrag das Modul F nicht enthält, ohne Weiteres den Schluss ziehen, zu einer gütlichen Einigung berechtigt zu sein. Der Auftrag ist so zu behandeln, als sei das Modul nicht angekreuzt.
2. Nach § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO wird das Einverständnis des Gläubigers mit einer gütlichen Erledigung vermutet. Das Nichtausfüllen des Moduls F ebenso wie das Weglassen im Formular entkräften diese Vermutung nicht. Nur wenn der Gläubiger im Rahmen des Vollstreckungsauftrages der Vermutungwirkung klar und unmissverständlich durch Ausfüllen des Moduls F entgegentritt, kann er die Gebühr aus KV 208 zum GvKostG vermeiden.
(AG Mannheim, Beschluss vom 16. Juli 2017 – 16 M 10/17 –, juris)
2. Nach § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO wird das Einverständnis des Gläubigers mit einer gütlichen Erledigung vermutet. Das Nichtausfüllen des Moduls F ebenso wie das Weglassen im Formular entkräften diese Vermutung nicht. Nur wenn der Gläubiger im Rahmen des Vollstreckungsauftrages der Vermutungwirkung klar und unmissverständlich durch Ausfüllen des Moduls F entgegentritt, kann er die Gebühr aus KV 208 zum GvKostG vermeiden.
(AG Mannheim, Beschluss vom 16. Juli 2017 – 16 M 10/17 –, juris)
1. Der Gläubiger ist nur vom Formularzwang gemäß §§ 1, 5 GVFV entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2015, VII ZB 22/15 Rn. 12, NJW 2016, 81; Beschluss vom 13. Februar 2014, VII ZB 39/13 Rn. 36, BGHZ 200, 145).
2. Für (sonstige) Hinweise, die die beabsichtigte Zwangsvollstreckung betreffen, ist das Modul P 8 des Formulars vorgesehen. Nicht titulierte Forderungen und Hinweise auf nicht titulierte Forderungen betreffen nicht die Zwangsvollstreckung und dürfen deshalb nicht in das Formular aufgenommen werden.
BGH, Entscheidungsdatum: 26.09.2018 Aktenzeichen: VII ZB 56/16
2. Für (sonstige) Hinweise, die die beabsichtigte Zwangsvollstreckung betreffen, ist das Modul P 8 des Formulars vorgesehen. Nicht titulierte Forderungen und Hinweise auf nicht titulierte Forderungen betreffen nicht die Zwangsvollstreckung und dürfen deshalb nicht in das Formular aufgenommen werden.
BGH, Entscheidungsdatum: 26.09.2018 Aktenzeichen: VII ZB 56/16