Guten Morgen,
ich habe einen Vertrag, den ich so noch nicht hatte.
Es wurde im Jahre 2012 zwischen A und B ein Kaufvertrag geschlossen, in dem der Kaufpreis in monatlichen Raten gezahlt werden soll. Das ist auch bis vor wenigen Monaten passiert. Nun kann der Käufer B die Raten nicht mehr erbringen, möchte aber nicht auf das Objekt verzichten.
Daher wurde der "alte" Vertrag aufgehoben und gleichzeitig tritt die Mutter des ehemaligen Käufers B in den Vertrag ein und bezahlt den restlichen Kaufpreis (ca. 11.275 €) in einem Betrag an den Verkäufer A.
Nehme ich als Wert den Restkaufpreis oder den "alten" Kaufpreis von 45.000 €?
Vielen Dank für Eure Hilfe
Aufhebung Kaufvertrag
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Hallo Stromberg,
wenn die Mutter des Käufers in den Kaufvertrag über das Objekt mit dem Verkäufer eintritt, ist nur der Restwert des Kaufvertrages zu berechnen. Im Prinzip schließt die Mutter ja dann einen neuen Kaufvertrag mit dem Verkäufer über den dann noch offenen Betrag.
wenn die Mutter des Käufers in den Kaufvertrag über das Objekt mit dem Verkäufer eintritt, ist nur der Restwert des Kaufvertrages zu berechnen. Im Prinzip schließt die Mutter ja dann einen neuen Kaufvertrag mit dem Verkäufer über den dann noch offenen Betrag.
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Hallo Stromberg,
ich würde wie folgt abrechnen - wobei ich davon ausgehe, dass der ursprünglich vereinbarte Kaufpreis dem Verkehrswert entspricht:
Für die Aufhebung des "alten Vertrages" eine 1,0 Gebühr nach Nr. 21 102. Wert: ursprünglich vereinbarter Gesamtkaufpreis
Für den "neuen" Vertrag mit der Mutter eine 2,0 Gebühr nach Nr. 21 100. Wert: ursprünglich vereinbarter Kaufpreis (§ 47 Satz 3).
§ 94 ist zu berücksichtigen.
ich würde wie folgt abrechnen - wobei ich davon ausgehe, dass der ursprünglich vereinbarte Kaufpreis dem Verkehrswert entspricht:
Für die Aufhebung des "alten Vertrages" eine 1,0 Gebühr nach Nr. 21 102. Wert: ursprünglich vereinbarter Gesamtkaufpreis
Für den "neuen" Vertrag mit der Mutter eine 2,0 Gebühr nach Nr. 21 100. Wert: ursprünglich vereinbarter Kaufpreis (§ 47 Satz 3).
§ 94 ist zu berücksichtigen.
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Hallo Fury 02,
weil es in Nr. 21 102 des KV heißt: Gegenstand des Beurkundungsgeschäftes ist ... 2. die Aufhebung eines Vertrags - Die Gebühr 21 100 beträgt 1,0, mindestens 60 €.
weil es in Nr. 21 102 des KV heißt: Gegenstand des Beurkundungsgeschäftes ist ... 2. die Aufhebung eines Vertrags - Die Gebühr 21 100 beträgt 1,0, mindestens 60 €.