Hallo zusammen,
ich möchte die Beiträge # 312 - 316 nochmal aufgreifen.
Habe heute auch eine Monierung erhalten, da ich die Aufstellung auf Seite 3 nicht ausgefüllt habe und wurde ebenfalls auf den BGH Beschluss vom 11.05. hingewiesen.
Allerdings habe ich hier zwei titulierte Kostenforderungen (VU + KfB).
Klar, diese könnte ich zusammen als Hauptforderung eintragen, allerdings ist der Zinslaufbeginn unterschiedlich.
Ich weiß ehrlich gesagt nicht, was ich jetzt eintragen soll, da ich eigentlich keine andere Möglichkeit habe, oder?
Vielleicht hat einer von Euch eine Idee
Sammelthread: ZV-Reform, Pfüb in der Praxis
- AliceImWunderland
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Ich würde die Forderung aus VU unter "Hauptforderung" (1. Zeile) eintragen und die Forderung aus dem KFB unter "festgesetzte Kosten" (8. Zeile).
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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das sehe ich nicht so problematisch - hab ich öfter.Zackzack hat geschrieben:Allerdings habe ich hier zwei titulierte Kostenforderungen (VU + KfB).
Klar, diese könnte ich zusammen als Hauptforderung eintragen, allerdings ist der Zinslaufbeginn unterschiedlich.
Auf dem Blatt für die Forderungsaufstellung trägt man die Forderung(en) aus dem VU ganz oben bei HF ein, darunter in der passenden Zeile für die Zinsen kommen vorn die ausgerechneten bis zum heutigen Datum rein und daneben weiter laufende Zinsen aus dem Gesamt(VU)Betrag ab morgen.
Noch bissel weiter unten gibt es die Möglichkeit, festgesetzte Kosten (Kfb) einzutragen und darunter gleiches wie zuvor mit den Zinsen.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
- rena
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Hallo zusammen,
wir haben die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt und der Schuldner hat über den GVZ über 2 Raten am 11.10. und 12.10. die Forderung beglichen. Wäre da eine 1,0 Einigungsgebühr angefallen?
wir haben die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt und der Schuldner hat über den GVZ über 2 Raten am 11.10. und 12.10. die Forderung beglichen. Wäre da eine 1,0 Einigungsgebühr angefallen?
- niva
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nein. wenn der GVZ und der Schuldner was miteinander vereinbaren, dann hat der RA damit nicht mitgewirkt und ohne Mitwirkung eine EG.rena hat geschrieben:Hallo zusammen,
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niva hat geschrieben:nein. wenn der GVZ und der Schuldner was miteinander vereinbaren, dann hat der RA damit nicht mitgewirkt und ohne Mitwirkung keine EG.rena hat geschrieben:Hallo zusammen,
wir haben die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt und der Schuldner hat über den GVZ über 2 Raten am 11.10. und 12.10. die Forderung beglichen. Wäre da eine 1,0 Einigungsgebühr angefallen?
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hat er vielleicht die Hebegebühren berücksichtigt?rena hat geschrieben:Der GVZ hat mehr als im Foko überwiesen
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das ist aber ein fieser Fehler.icerose hat geschrieben:niva hat geschrieben:nein. wenn der GVZ und der Schuldner was miteinander vereinbaren, dann hat der RA damit nicht mitgewirkt und ohne Mitwirkung keine EG.rena hat geschrieben:Hallo zusammen,
wir haben die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt und der Schuldner hat über den GVZ über 2 Raten am 11.10. und 12.10. die Forderung beglichen. Wäre da eine 1,0 Einigungsgebühr angefallen?
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