Liebe Alle,
ich habe hier einen Beschluss des Insolvenzgerichtes:
Restschuldbefreiung wird erteilt, Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird eingestellt.
Seinerzeit haben wir unsere Forderung zur Tabelle angemeldet.
Was heißt dies nun, wenn das InsO-Verfahren eingestellt wurde. Kann ich nun aus meinem Titel wieder vollstrecken?
Wie ist das eigentlich generell - wenn wir als Gläubiger eine Quote ausgeschüttet erhalten, was ist mit der Restforderung? Kann daraus dann irgendwann wieder die Vollstreckung eingeleitet werden oder ist die Forderung futsch?
Vielen Dank!
Liebe Grüße
renofix
Einstellung InsO und Restschuldbefreiung
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Wenn die Restschuldbefreiung erteilt worden ist, dass ist euer Titel nicht mehr gültig. Den kann die Mandantschaft jetzt einrahmen und an die Wand hängen. Mehr kann man damit nicht mehr machen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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Danke dir. Aber der Titel ist doch nicht entwertet worden, woran erkennt das Gericht oder der GV dies denn?
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Die erkennen das nicht. Aber der Schuldner hat einen rechtskräftigen Beschluss über die Restschuldbefreiung vom Gericht bekommtn und kann sich damit erfolgreich gegen die ZV wehren und der Gläubiger hat die Kosten zu tragen.
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Trotzdem ist die Kombination aus Erteilung der Restschuldbefreiung und Verfahrenseinstellung etwas merkwürdig. Nach der Insolvenzordnung gibt es diese Kombination nämlich nicht. Aber gut, das Insolvenzgericht wird sich im Zweifel schon etwas dabei gedacht haben.
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Danke Alice, dann kann ich die Forderung hier also niederschlagen.
Danke Kanzleihund, ich finde das auch merkwürdig.
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Ich kenne mich mit dem Insolvenzzeugs nicht wirklich aus, aber wie ist dass, wenn dem Schuldner nachgewiesen werden kann, dass er vorsätzlich z. B. etwas gekauft hat obwohl er wusste, dass er es nicht zahlen kann? Dann ist es doch Betrug(?) und von der Restschuldbefreiung ausgenommen oder?
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Eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Hierzu braucht man entweder ein entsprechendes Urteil (der hierfür erforderliche Feststellungsantrag wird von einigen Anwälten vergessen) oder man hat die Forderung als solche entsprechend angemeldet, der Schuldner hat hiergegen nicht widersprochen und die Forderung ist so in die Insolvenztabelle aufgenommen worden.
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Vorsicht, auch wenn das Urteil eine vorsätzlich unerlaubte Handlung ausweist, muss diese dennoch mit dem entsprechende Attribut zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Die Feststellung im Urteil betrifft nur die Frage, wer einen späteren Feststellungsrechtsstreit führen muss.
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Stimmt.
Ich meine, dass ich auch mal gelesen habe, dass allein eine strafrechtliche Verurteilung für die Feststellung als Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung nicht ausreicht. Es genügt also nicht, Strafanzeige zu stellen und im Falle einer Verurteilung nur darauf zu verweisen.
Ich meine, dass ich auch mal gelesen habe, dass allein eine strafrechtliche Verurteilung für die Feststellung als Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung nicht ausreicht. Es genügt also nicht, Strafanzeige zu stellen und im Falle einer Verurteilung nur darauf zu verweisen.