Erstmal ein großes Hallo an alle,
ich habe ein kleines Problem und hoffe das ihr mir helfen könnt:
Wir haben gegen einen KFB sof. Beschwerde wegen der festgesetzten Umsatzsteuer eingelegt. Der Beschwerde wurde nicht abgeholfen, da die Gegenseite im Antrag ausgeführt hatte, dass "die Beklagte in Ansehung des Streitgegenstandes nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist" --> Akzeptiert.
Nun hat die Gegenseite einen erneuten Kfa bezüglich der Beschwerde eingereicht, wieder mit Ust. Dürfen sie das? Handelt es sich dann hierbei nich um eine doppelte Versteuerung oder denke ich einfach gerade viel zu kompliziert?
Ich hoffe ihr könnt mir helfen, zerbreche mir hier seit Tagen den Kopf und komme auf kein Ergebniss.
Schonmal vielen Dank und ein Schönes Wochenende
Ust im KFA nach Beschwerde wg. Ust
- Laska
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Hallo,
es gibt also 2 KfBs zu 2 Verfahren... einmal den KfB für das Klageverfahren und einmal den KfA für das Beschwerdeverfahren? Die Gegenseite ist in diesem Fall nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Habe ich das richtig verstanden?
es gibt also 2 KfBs zu 2 Verfahren... einmal den KfB für das Klageverfahren und einmal den KfA für das Beschwerdeverfahren? Die Gegenseite ist in diesem Fall nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Habe ich das richtig verstanden?
Liebe Grüße
- Laska
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Ok... zwei Verfahren, zweimal verschiedene Gebühren, zweimal Ust.... das scheint in Ordnung zu sein, denn es handelt sich um zwei Verfahren.
Meine Meinung.
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Liebe Grüße
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Gerade weil das zweite Verfahren wegen der USt. geführt wurde [emoji6]
Denn die Beauftragung der Anwälte im Beschwerdeverfahren hatte ja nun gar nichts mehr mit dem ursprünglichen Verfahren bzw. mit dem Inhalt der Geschäftstätigkeit der Partei zu tun.
Und noch generell: Beschwerden sind in solchen Sachen m. E. sinnlos. Denn der Antragsteller versichert ja, daß er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies muss der RPfl. m. E. so hinnehmen, prüfen darf er das im Festsetzungsverfahren nicht. Es sei denn, es ist offensichtlich, daß die Partei eine falsche Angabe gemacht hat.
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Denn die Beauftragung der Anwälte im Beschwerdeverfahren hatte ja nun gar nichts mehr mit dem ursprünglichen Verfahren bzw. mit dem Inhalt der Geschäftstätigkeit der Partei zu tun.
Und noch generell: Beschwerden sind in solchen Sachen m. E. sinnlos. Denn der Antragsteller versichert ja, daß er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies muss der RPfl. m. E. so hinnehmen, prüfen darf er das im Festsetzungsverfahren nicht. Es sei denn, es ist offensichtlich, daß die Partei eine falsche Angabe gemacht hat.
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Elisa-Beth hat geschrieben: Und noch generell: Beschwerden sind in solchen Sachen m. E. sinnlos. Denn der Antragsteller versichert ja, daß er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies muss der RPfl. m. E. so hinnehmen, prüfen darf er das im Festsetzungsverfahren nicht. Es sei denn, es ist offensichtlich, daß die Partei eine falsche Angabe gemacht hat.
~ Grüßle ~
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