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25.05.2016, 12:54
Der geschilderte Fall und die kostenrechtliche Bewertung nach GNotKG sind hier wirklich s e h r komplex / schwierig und nach Lektüre der sehr hochqualifizierten weiteren Beiträge von Revisor und Stilles Wasser kann ich Revisor - bedingt - zustimmen und bei Stilles Wasser noch einmal nachfragen, ob nicht ein bestimmtes von mir vermutetes Missverständnis evtl. noch fortbesteht:
@Revisor:
Natürlich kann dieser Lösungsweg eine völlig richtige Bewertung sein. Auffällig an der Lösung ist, dass bei genauerem Hinsehen - anders als in der Sachverhaltsschilderung in #1 - der Löschungsantrag nicht in die Grundschuldbestellung aufgenommen wurde (wo er zu einer Erhöhung des Wertes des Beurkundungsverfahrens sowohl für die Beurkundungsgebühren, mit Kontrollberechnung über § 94 I, als auch des Wertes der Vollzugsgebühr § 112, geführt hätte - nicht in den beurkundeten Erklärungen enthalten ist, sondern "nur" in dem aufgenommenen Vollzugsauftrag vorkommt. Das ist schon etwas, worauf man erst mal kommen muss, denn weit verbreitet ist ja der Gedanke, dass ich nur etwas vollziehen kann, wozu ich zuvor die Erklärung beurkundet habe, wobei man in erster Linie evtl. an den Löschungsantrag denkt, zu dem dann die fehlende Bewilligung vom Gläubiger eingeholt wird. Aber der Lösungsvorschlag von Revisor zeigt natürlich, dass man es auch so sehen kann, dass allein die beurkundete neue Grundschuld zu ihrem Vollzug sowohl den Löschungsantrag bzw. -zustimmung des Eigentümers als auch die Bewilligung braucht, und dass die Einholung derselben dann unter die Vollzugsgebühr aus dem Wert nach § 112 nur der neuen Grundschuld fallen kann.
Häufig wird es in einfacheren Fällen gegenüber dem hier geschilderten so sein, dass ein Notar ohne sich Böses dabei zu denken, die notwendige Löschungszustimmung des Eigentümers sowohl in Kaufverträge, bei denen die Löschung vorgesehen ist, aufnimmt, als auch in Grundschuldbestellungsurkunden. Während beim Kaufvertrag die Mitbeurkundung keine "schädlichen" Folgen (aus Sicht der Mandanten in Form von G'eschäftswerterhöhungen oder gesonderten Gebühren hat, da der Eigentümer-Antrag im Kaufvertrag immer gegenstandsgleich gem. § 109 ist und somit sich auch keine Vollzugsgebühr im Wert § 112 dadurch erhöhen kann) ist bei Mitbeurkundung des Eigentümerantrags (Löschungzustimmung § 27 GBO) bei Grundschuldbestellungen zu sehen, dass dann Gegenstandsverschiedenheit vorliegt mit der Folge, dass nach §§ 35, 86 sich der Wert erhöht und entweder aus dem Gesamtwert von neuem Recht und zu löschenden Rechten eine Gebühr zu berechnen ist oder separate Gebühren nach § 94 I entstehen, wenn diese günstiger sind. Zugleich ist aber immer der Gesamtbeurkundungsverfahrenswert (§§ 35, 86) für die Vollzugsgebühr § 112 die Summe beider Werte (also neues Grundpfandrecht und Gesamtbetrag der zu löschenden Grundpfandrechte).
Meine HInweise, dass unter Umständen im geschilderten Fall auch ein Entwurfsauftrag für die LOöschungsbewilligungen (und dazu gegenstandsgleichen Anträge) vorgelegen haben kann, beziehen sich darauf, dass in den ersten Zeilen der Fallschilderung in #1 der ursprüngliche Auftrag so geschildert ist, dass unklar war, ob schon ein unbedingter Beurkundungsauftrag für die "zu gegebener Zeit" später evtl. beabsichtigte neue Grundschuldbestellung erteilt war. Es wird nach meiner Erfahrung doch häufig so sein, dass sowohl Eigentümer von Grundstücken bei evtl. geplanten Verkäufen oder späteren Grundschuldbestellungen sich im Vorfeld Gedanken machen über notwendige Löschungen von bisher eingetragenen Grundpfandrechten und sich hierzu an den Notar wenden. Mit Rücksicht auf die Ungewissheit der späteren Beurkundungen ist es hier naheliegend, evtl. einen 'Entwurfsauftrag wie in meinem Beitrag #2 und dem dabei in Bezug genommenen früheren Thread mit dort genannten weiteren Nachweisen zur streitigen Kommentarliteratur anzunehmen. Ein Vorteil wäre, dass bei einer so durchgeführten "vorab" durchgeführten Löschung später evtl. insoweit keine Vollzugsgebühr mehr anfallen muss, und evtl. ist manchmal auch der Wert (bei E'ntwurf über § 53, sonst bei Vollzug über § 112) ein Argument für diesen Weg, um den billigsten Weg zu gehen.
@Stilles Wasser:
Die Prüfung über § 94 I betrifft ja nur die Fälle, wo in dersleben Urkunde verschiedene Erklärungen mit verschiedenen Gebührensätzen enthalten sind. Da die Gebühren in jedem Fall nur nach der Variante berechnet werden können, die zum geringeren Ergebnis führt, ist die "getrennte" Beurkundung, wenn sie zu günstigeren Ergebnissen führt, also bereits auch bei Zusammenbeurkundung "enthalten"", das hießt, eine gesonderte Urkunde ist nicht erforderlich wegen der Beurkundungsgebühren.
Wie der Lösungsvorschlag von Revisor zeigt, ist es aber überlegenswert und im Rahmen von § 21 GNotKG zu prüfen, ob wegen einer Erhöhung des Wertes der Vollzugsgebühr (§ 112, hat denselben Wert wie das gesamte Beurkundungsverfahren) eine Trennung der Urkunden erforderlich ist.
Das verdienstvolle und nützliche Buch von Diehn / Volpert, das bald auch in 2. Aufl. erscheinen wird (Ankündigung kürzlich in Fachzeitschrift gesehen, zusammen mit Ankündigung von Neuauflage Leipziger GNotKG-Kommentar) enthält an der wiedergegebenen Stelle allgemeine Ausführungen zur Vollzugsgebühr von Diehn, die natürlich völlig richtig sind, aber in Teilfragen nicht ganz unbestritten sind (siehe hierzu die im früheren Thread in #2 genannte weitere Literatur) und die allein nicht dazu führen, dass eine Bewertung mit einer Vollzugsgebühr aus evtl. addierten Werten von neuer Grundschuld und Löschungsanträgen als richtig angesehen werden könnte (vgl. auch Lösungsvorschlag Revisor und frühere Beiträge). Zu "Sondersituationen" wie hier dem in #1 am Anfang geschilderten unklaren Auftragsverhältnis zur Einholung von Löschungsbewilligungen und deren Abrechnung nach Vollzugsgebühren (zu einem damals schon möglich gewesenen Löschungsantrag oder zu einem damals nur evtl. beabsichtigten späteren Grundschuldbestellung mit ungewissem Betrag?) oder Entwurfsgebühren (vgl. obige Hinweise) helfen die zitierten allgemeinen Hinweise, die sicherlich richtig sind, auch nicht vollständig weiter.