Zweite vollstreckbare Ausfertigung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Muta
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#1

11.08.2016, 12:12

Hallo, ich habe folgendes Problem.

Vollstreckungsbescheid ist ergangen, Einspruch - 2. Versäumnisurteil - Vollstreckungsbescheid bleibt aufrechterhalten.
Ich vollstrecke aus dem VB, der geht auf dem Postweg verloren - ich beantrage beim Amtsgericht Uelzen, Zentrales Mahngericht, 2. vollstreckbare. Akten gehen an das erstinstanzliche Gericht zwecks Ausfertigung. Die Justizangestellte dort verlangt von mir nun die Einreichung eines ausgefüllten Formulares des Vollstreckungsbescheides? Lt. ihrer Aussage soll ich in ein Schreibwarengeschäft gehen und ein Formular auf Antrag eines VB's ausfüllen und neu einreichen?????
Das Amtsgericht Uelzen teilt mir mit, dass das erstinstanzliche Gericht selbstverständlich eine zweite Ausfertigung erteilen kann. Ich fange an, mich aufzuregen - oder bin ich zu blöd?

Wäre für moralische Unterstützung oder Rechtserhellung sehr dankbar.
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icerose
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#2

11.08.2016, 13:32

Hallo, Muta :wink1
das hab ich ja noch nie gehört - der VB war doch bereits erlassen - wo also liegt das Problem, eine zweite Ausfertigung auszudrucken? :kopfkratz
Schick denen einfach des Schreiben des Gerichts mit. :lol:
Mit Rechtserhellung kann ich hier grad nicht dienen - aber mit moralischer Unterstützung :knutsch
LG
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#3

11.08.2016, 14:42

Grundsätzlich ist hier das Prozessgericht für die Erteilung der 2. vollstreckbaren Ausfertigung zuständig (vgl. BGH, X ARZ 85/06), aber die Forderung nach dem Uralt-Formular hatte ich hier bislang nur bei der Kostenfestsetzung nach Widerspruchsrücknahme (allerdings zuletzt vor Einführung des automatisierten Verfahrens als es noch das Durchschreibformular gab). Seit Einführung des automatisierten Verfahrens frage ich mich, wie das Prozessgericht, das nach eigenen Angaben über keine entsprechende Software verfügt, aus dem aktuell gültigen Formular für einen VB-Antrag einen Vollstreckungsbescheid generieren will. Bei den alten Durchschreibformularen war das kein Problem, da konnte man den vorgefertigten Schrieb einfach ausfüllen und fertig war der Titel. Wenn das Mahngericht sich partout weigert, dem Prozessgericht einen weiteren Ausdruck des Vollstreckungsbescheides zur Verfügung zu stellen, damit die daraus eine 2. vollstreckbare Ausfertigung machen, dann bleibt hier m. E. eigentlich nur eine Kopie aus der Prozessakte bzw. Eurer Handakte. Ich würde hier noch mal beim Prozessgericht nachhaken.
Muta
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#4

11.08.2016, 16:58

Danke. Ich werde das Prozessgericht auffordern, mir die zweite vollstreckbare zu erteilen. Es kann doch nicht meine Aufgabe als Antragsteller sein, einen Titel "zu basteln". Notfalls müssen sich die beiden Gerichte untereinander halt verständigen. Da mir die Justisangestellte total pampig kam, erwäge ich, falls es bei der Ablehnung bleibt, eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung anzufordern und gegen diese dann anzugehen. Ich habe jetzt in einem Rechtspflegerforum gelesen, dass das tatsächlich schwierig sein kann, weilvom Mahngericht nur einen Ausdruck mit Zahlen zur Verfügung gestellt wird und keine "Abschrift" des Titels. Aber das kann ja nicht mein Problem sein.
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#5

11.08.2016, 17:04

Muta hat geschrieben:vom Mahngericht nur einen Ausdruck mit Zahlen zur Verfügung gestellt wird
kann man eben diesen Ausdruck nicht noch einmal herstellen?
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#6

11.08.2016, 17:13

Scheinbar nicht, es ist wohl nur eine Art Zahlenfolge, jedenfalls optisch nicht der Bescheid, den wir als Antragsteller kriegen.
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#7

11.08.2016, 17:19

nagut :sad:
Bitte berichte mal, wie das ausgegangen ist ;)
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#8

11.08.2016, 17:31

versprochen!
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#9

29.08.2016, 08:49

Hier meine versprochene Rückmeldung:
Habe heute die zweite vollstreckbare Ausfertigung auf dem Tisch. Nachdem selbst die zuständige Rechtspflegerin auf meine Vorhaltungen meinte, ich müsste die Ausfertigung dem Gericht übersenden (????) habe ich dann nicht mehr diskutiert. Dem Gericht habe ich schriftlich mitgeteilt, dass wir als Antragsteller nicht für die Erstellung der Ausfertigung zuständig seien, sondern dies die Aufgabe der Geschäftsstelle sei und um umgehende Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung, anderenfalls um beschwerdefähige Entscheidung gebeten.
Zwei Wochen später ist die vollstr. Ausfertigung da und das ging doch dann recht flott.
Schöne Arbeitswoche Euch allen!
Pitt
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#10

29.08.2016, 09:08

:huepf Super, dass es doch noch geklappt hat.
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