Zustellung Gerichtsvollzieher

Hier kannst du wichtige Rechtsprechung zu Zwangsvollstreckung, Insolvenz, Mahnverfahren etc. selbst eintragen und suchen.
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Geiselmann
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#1

09.03.2015, 21:46

§§ 183, 184 ZPO
Die Gläubigeranweisung im Vollstreckungsauftrag, alle erforderlichen Zustellungen durch Aufgabe zur Post zu erledigen, kann sich nach der Gesetzesterminologie (§§ 183, 184 ZPO) nur auf Auslandszustellungen beziehen und ist deshalb bei einer im Inland durchzuführenden Zustellung unbeachtlich. Die Wahl zwischen der Zustellung durch ihn selbst (§§ 192, 193 ZPO) oder durch die Post (§§ 192, 194 ZPO) trifft der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der ihm obliegenden Ermessensausübung darf er auf allgemeine Erwägungen und generelle Erfahrungswerte zurückgreifen, er ist nicht auf die Umstände des konkreten Einzelfalls beschränkt.
- OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.2.2015, 8 W 75/15 -

S. Geiselmann
jennjenn87
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#2

10.03.2015, 10:47

Ist eigentlich mies....
JenniferReFA
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#3

25.08.2016, 07:43

Hierzu gibt es auch neuere Entscheidungen, die das Gegenteil aussagen!

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 10. Februar 2016 – 14 W 1/16 – ; DGVZ 2016, 82
OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Oktober 2015 – 14 W 675/15 – DGVZ 2015, 252; Vollstreckung effektiv 2015, 210-212 ; FoVo 2015, 208
LG Stralsund, Beschluss vom 10. Dezember 2015 – 8 T 13/15 –, juris; JurBüro 2016, 213

VG
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...ist hier unabkömmlich !
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#4

25.08.2016, 08:17

OLG Stuttgart hat noch mal nachgelegt mit Beschluss vom 18.04.2016, 8 W 483/16 und ausführlich begründet, weshalb dem GVZ hier ein Ermessenspielraum zugestanden werden muss.
Zum aktuellen Sachstand gibt es auch einen Beitrag in Vollstreckung effektiv, Ausgabe 8/16, Seite 134
silvester
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#5

05.09.2018, 11:35

Zwar ist die Zustellungsart nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GVollzGA in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtsvollziehers gestellt. Durch die Anweisung des Gläubigers, erforderliche Zu-stellungen durch die Post zu bewirken, ist sein Ermessen aber reduziert. Er darf nur bei Vor-liegen besonderer Gründe von der Anweisung abweichen.(Rn.6)
LG Stralsund, Beschluss vom 10. Dezember 2015 – 8 T 13/15

Die Zustellung von Terminsladungen zur Abgabe der Vermögensauskunft erfolgen im Par-teibetrieb (Stöber in: Zöller, § 802f, Rz.6; Baumbach/Lauerbach/..., ZPO, 72.Aufl. 2014, § 802f, Rz. 21; Hartmann, Kostengesetze, KVGv 100, Rz. 5). Wenn dem so ist, dann ist der Gerichtsvollzieher auf Grund der im gesamten Zivilprozess geltenden Grundsätze der Parteiherrschaft und der Dispositionsfreiheit des Gläubigers auch grundsätzlich an konkrete Anweisungen des Gläubigers gebunden, soweit diese nicht gegen zwingende Vorschriften verstoßen (OLG Koblenz, Beschl. v. 20.10.2015, Az.: 14 W 675/15, zitiert in juris) Wenn daher die Gläubigerin in ihrem Antrag eindeutig zum Ausdruck bringt, dass erforderliche Zustel-lungen aus Kostengründen durch die Post zu erledigen sind, reduziert sich das der Gerichts-vollzieherin bezüglich der Wahl der Zustellungsart grundsätzlich zustehende Ermessen auf Null (OLG Koblenz, aaO.).
LG Erfurt, Beschluss vom 08. April 2016 – 3 T 85/16

Eine Anweisung des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher, alle erforderlichen Zustellungen durch die Post zu erledigen, ist bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, reduziert das Ermessen aber nicht ohne Weiteres "auf Null.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 – 8 W 483/15
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