Hallo zusammen,
ich sitz gerade über einem KFA und steh auf dem Schlauch.
Ich muss einen KFA machen. Wir vertreten die Beklagten 1) GmbH 2) Angestellter der GmbH.
I. Instanz - Urteil:
1. Beklagte zu 1 wird verurteilt es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr...
2. Beklagte zu 2 wird verurteilt es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr...
3. Beklagte zu 1 wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Verbot nach Ziff. 1 ein Ordnungsgeld von bis 250.000
4. Beklagte zu 2 wird für jeden Fall der Zuwiderhanldung gegen Verbot nach Ziff. 2 ein ordnungsgeld von bis 250.000
5. Von den Kosten des RS haben Beklagte zu 1) 90 % und zu 2) 10 % zu tragen
6. vorläufig vollstreckbar...
SW: 22.000,00
II. Instanz - Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten Urteil neu gefasst:
1. Beklagte zu 1 wird verurteilt es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr...
2. Beklagte zu 1 wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Verbot nach Ziff. 1 ein Ordnungsgeld von bis 250.000
II. Hinsichtlich der Kosten I. Instanz tragen von den GK und außergerichtl. Kosten der Klägerin die Beklagte 1 5/6, die Klägerin 1/6. Hinsichtlich der Kosten II. Instanz tragen von den GK und außergerichtl. Kosten der Klägerind ie Beklagte 1 10/11, die Kägerin 1/11. Die Beklagte 1 trägt ihre außergerichtl. Kosten selbst. Die außergerichtl. Kosten des Beklagten 2 trägt die Klägerin.
III. vorläufig vollstreckbar..
IV. keine Revision
SW: 22.000
Wie mache ich den jetzt den KFA?
Wie folgt:
I. Instanz alles aus 22.000,00
1,3 VG
0,3 Erhöhung
1,2 TG
Fahrtkosten u.a.
APS
UST
II. Instanz alles aus 22.000,00
1,6 VG
0,3 Erhöhung
1,2 TG
Fahrtkosten u.a.
APS
UST
Vielen lieben Dank für Eure Hilfe...
Hilfe bei KFA - GmbH + GF
- AliceImWunderland
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Sieht gut aus.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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- Anahid
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Nein, Du musst zum einen einen KFA für den Beklagten zu 2) stellen und es wird auch noch ein KAA für die Beklagte zu 1) zu stellen sein. Letzteres würde ich allerdings erst dann machen, wenn die Gegenseite bereits KAA gestellt hat.
Hinsichtlich des Beklagtenz zu 2) nimmst Du Deine obigen Rechnungen, die ansonsten ja richtig sind, und teilst am Ende den Betrag durch 2. Das ist der Betrag, der zur Festsetzung angemeldet wird.
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- Anahid
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Ja genau, nur dann ohne MwSt voraussichtlich. Ich gehe mal davon aus, dass die GmbH vorsteuerabzugsberechtigt ist.
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Guten Morgen!
Ich habe hier jetzt Folgendes vom Gericht erhalten:
Hinsichtlich des Kostenantrags des Bekl. zu 2 wird um Rücknahme der Erhöhungsgebühr gebeten. Im RS wurde gegen die Beklagte zu 1 und 2 jeweils ein Unterlassungsanspruch geletend gemacht. Dieser bseteht selbständig und nebeneinander, so dass es sich nciht um denselben Gegenstand handelt. Die Akte wird wegen des weiteren RS dem OLG vorgelegt. Der Beklagtenvertreter wird gebeten beim OLG und beim LG je einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG für die Kosten des Bekl. zu 2 zu stellen. (?)
Wie geht man hier jetzt vor?
Ich habe hier jetzt Folgendes vom Gericht erhalten:
Hinsichtlich des Kostenantrags des Bekl. zu 2 wird um Rücknahme der Erhöhungsgebühr gebeten. Im RS wurde gegen die Beklagte zu 1 und 2 jeweils ein Unterlassungsanspruch geletend gemacht. Dieser bseteht selbständig und nebeneinander, so dass es sich nciht um denselben Gegenstand handelt. Die Akte wird wegen des weiteren RS dem OLG vorgelegt. Der Beklagtenvertreter wird gebeten beim OLG und beim LG je einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG für die Kosten des Bekl. zu 2 zu stellen. (?)
Wie geht man hier jetzt vor?
- Anahid
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Das Gericht sagt, Du sollst Streitwertfestsetzung für den Beklagten zu 2 beantragen in beiden Instanzen.
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Hmm, ok! Bin jetzt etwas verwirrt. Warum muss ich den Streitwertfestsetzung beantragen, wenn die Streitwerte in den Urteilen angegeben waren? und warum soll ich den hinsichtlich des Bekl. zu 2 die Erhöhungsgebühr zurück nehmen und nciht den ganzen Antrag, wenn doch erst noch Streitwertfestsetzung beantragt werden soll... Hab ich hier einen Denkfehler?
Vielen Dank ... LG
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- Anahid
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Das Gericht sagt, dass hier keine Gesamtschuldner vorliegen. Das würde ja dann bedeuten, dass Du keine Erhöhungsgebühr abrechnen kannst. Denn dann müsstest Du ja ganz anders rechnen; die Streitwerte würden ja dann addiert für Deine Rechnung an die Mandanten.
Ich würde jetzt, unter Hinweis auf die Verfügung, Streitwertfestsetzung für den Beklagten zu 2) beantragen. Mal gucken, ob da was anderes rauskommt. Im Zweifel hätte ich jetzt angenommen, dass der Streitwert bei Dir einfach zu verdoppeln ist.
Ich würde jetzt, unter Hinweis auf die Verfügung, Streitwertfestsetzung für den Beklagten zu 2) beantragen. Mal gucken, ob da was anderes rauskommt. Im Zweifel hätte ich jetzt angenommen, dass der Streitwert bei Dir einfach zu verdoppeln ist.
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