KFA wenn Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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RefaJBC2015
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#1

28.07.2016, 11:14

Liebe Nutzer,

wir haben ein Protokoll der öffentlichen Sitzung erhalten, da steht drinn die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Ich soll jetzt einen KFA stellen. Angefallen sind bei uns Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungsgebühr. Ich würde jetzt ganz normal einen KFA nach § 106 ZPO stellen. Ist dass richtig?
hefalumpine
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#2

28.07.2016, 11:26

nein, KfA erübrigt sich, es sei denn Ihr seit Kläger und habt Gerichtskosten verauslagt; nur die können hier ausgeglichen werden
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Anahid
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#3

28.07.2016, 11:27

Nein, ist nicht richtig. Wenn die Ksoten gegeneinander aufgehoben sind, dann sind Anwaltskosten nicht festsetzungsfähig. Gleichzeitig heißt das aber auch, dass jede Partei die angefallenen Gerichtskosten zur Hälfte zahlt. Nur dann, wenn Ihr Kläger seid, stellt Ihr den Antrag, die Kostenausgleichung hinsichtlich der Gerichtskosten durchzuführen. Dazu kannst Du einen KFA nach § 106 ZPO nehmen und nur den Gerichtskostenbetrag als einzigen Posten reinsetzen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
RefaJBC2015
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#4

28.07.2016, 11:30

Ja wir sind Kläger. Vielen Dank.
Lori79
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#5

18.08.2016, 21:26

Hallo zusammen,
Ich verstehe was nicht: wir haben ein Urteil: kosten gegeneinander aufgehoben: d.h jede Partei trägt die ra-kosten selbst, Gerichtskosten werden geteilt. Soweit so gut: Gegner (Kläger) meldet folgende kosten an:
Sv kosten 250
Zeugenauslagen 100
Gk 105
Sv kosten (selbständiges beweisverfahren) 1500
Es ergeht ein Kfb wonach unser Mandant 233 Euro zahlen soll
Werdet ihr daraus schlau? Leider hat die Rechtspflegerim keine Berechnung beigefügt. Soll ich sie anrufen? Beschwerde einlegen, ich kann ja schlecht dem mdt sagen er soll zahlen, wenn ich es nicht nachvollziehen kann. Habt ihr eine Idee ?
Danke
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#6

18.08.2016, 22:00

Ein Blick in die Kostenrechnungen hilft.
Zu den Gerichtskosten des Hauptverfahrens gehören die Gerichtsgebühren, Zeugen- und Sachverständigenvorschüsse und sonstige Auslagen (z.B. ZU-Kosten). Die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens zählen zu den Gerichtskosten der Hauptsache. Notfalls also für beide Verfahren die GKR anfordern. Aus denen ergibt sich alles.

Im Übrigen sollte sich aus dem KFB sehr wohl die Ausgleichung aller Gerichtskosten ergeben.
~ Grüßle ~
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#7

24.11.2021, 11:37

Hallo Zusammen,

habe folgendes Problem:
wir sind Beklagte: Die Gegenseite hat Mahnbescheid beantragt, es ist zum streitigen Verfahren gekommen.
Es wurde sodann ein Vergleich geschlossen.
Bei einem Vergleich fällt doch eine Gerichtsgebühr an.
Jetzt haben wir einen KFB bekommen: 3 Gerichtsgebühren und dann je zur Hälfte
(P. Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben).
Ich hatte gedacht, die eine Gerichtsgebühr wird geteilt.
Fallen drei Gebühren an, weil vorher das Mahnverfahren anhängig war?
Vielen Dank Euch.
Pitt
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#8

24.11.2021, 11:50

Normalerweise fällt eine Gerichtsgebühr an. Das Gericht führt alle 3,0 GK auf, erstattet nicht verbrauchte 2,0 GK und setzt nur die tatsächlich angefallenen GK fest. Ich würde telefonisch beim Gericht nachfragen.
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