Kostenfestsetzungsantrag oder Kostenausgleichungsantrag

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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sonni22
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#1

26.07.2016, 16:41

Hallo,
ich stehe gerade auf dem Schlauch!

Es wurde ein gerichtlicher Vergleich geschlossen:

2. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs trägt die Beklagte. Dies gilt nicht für die Zeugenauslagen. Diese tragen die Parteien je zur Hälfte.

Wir sind Kläger. Das heißt, unsere Kosten trägt die Beklagte. Hier ist es ganz klar - Kostenfestsetzungsantrag!
Aber die Zeugenauslagen werden geteilt...

Muss ich nun einen Kostenfestsetzungsantrag inkl. Zeugenauslagen machen oder einen Kostenausgleichungsantrag!??

Danke schon mal im Voraus!
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Laska
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#2

26.07.2016, 21:40

Ich würde die hälftigen Zeugenauslagen mit in den KfA packen. ;)
Liebe Grüße

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Sonnenkind
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#3

26.07.2016, 21:50

:kopfkratz Ich habe noch nie Zeugenauslagen in den KFA gepackt. Die berechnet doch das Gericht selbst. Kann es sein, dass du das mit den Parteiauslagen verwechselst?
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#4

26.07.2016, 22:35

Das vermute ich auch mal. Die Zeugenauslagen werden anteilig auf beide Parteien in der Gerichtskostenrechnung (GKR) verteilt und bei der Festsetzung aus dieser GKR mit übernommen. Allenfalls kann man im KFA den gezahlten Zeugenvorschuss angeben.
~ Grüßle ~
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#5

27.07.2016, 09:44

Danke für Eure Antworten. Ich werde einen KFA machen und den von uns gezahlten Zeugenvorschuss mit angeben. Mal sehen, was das Gericht daraus macht!
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#6

27.07.2016, 11:06

Wahrscheinlich einen normalen KFB und wenn der Vorschuss anteilig verrechnet wurde, den verrechneten Teil mit aufnehmen. ;)
~ Grüßle ~
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#7

27.07.2016, 12:59

Sonnenkind hat geschrieben::kopfkratz Ich habe noch nie Zeugenauslagen in den KFA gepackt. Die berechnet doch das Gericht selbst. Kann es sein, dass du das mit den Parteiauslagen verwechselst?
Ich packe immer den Zeugenvorschuss mit in den KFA... aber in diesem Fall ist hälftig natürlich Quatsch. :patsch
Liebe Grüße

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#8

27.07.2016, 15:51

Zeugenvorschüsse werden immer insgesamt in den KFA aufgenommen, da für die Partei nicht ersichtlich ist, in welcher Höhe eine Verrechnung erfolgt ist. Das müssen im vorliegenden Fall nicht umbedingt 50 % sein. Näheres sollte sich aus der Begründung des KFB ergeben.
~ Grüßle ~
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