Hallöchen ihr Lieben!
Hab mal wieder ein Problemchen und hoffe, ihr könnt mir helfen....
Unser Schuldner ist Miterbe einer Erbengemeinschaft zu 1/3. Diese Erbengemeinschaft ist Eigentümer an drei Häusern. Fünf Parteien sind Mieter dieser Häuser. Die Miete wird auf zwei verschiedene Konten der Erbengemeinschaft gezahlt.
Was kann ich jetzt machen um die Forderung beizutreiben? ZV-Hyp. ist ne Alternative, bringt aber erst einmal kein Geld.
Die erste Idee war, die Mieten der fünf Parteien zu pfänden; die zweite Idee war die Konten zu pfänden.
Mir ist nicht klar, ob ich überhaupt die Miete bzw. die Konten pfänden kann wegen der Erbengemeinschaft, weil der Schuldner ja nicht alleiniger Berechtigter der Miete bzw. der Konten ist. Muss ich die anderen beiden Miterben der Erbengemeinschaft ebenfalls als Drittschuldner aufführen, wenn ja, wie lautet der Anspruch gegen die beiden Miterben? Der gegenüber der Bank und den Mietern ist klar.
Muss ich bezüglich der beiden übrigen Miterben der Erbengemeinschaft gleichzeitig zu der Konto-/Mietpfändung die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft an den Konten bzw. der Miete und Teilung des Betrages pfänden.
Sorry, mir schwirrt der Kopf und ich weiß nicht weiter. Hat das jemand schon mal gehabt?
Schuldner ist Miterbe einer Erbengemeinschaft
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Schau mal, dass habe ich im Internet gefunden. So könnte man das in einen Pfüb packen.
der angebliche Anteil des Schuldners am Nachlass des am … in … verstorbenen (genaue Bezeichnung des Erblassers),
die angeblichen Ansprüche des Schuldners (Zutreffendes auswählen)
gegen (genaue Bezeichnung und Anschriften aller Miterben) … – Drittschuldner –
gegen den Testamentsvollstrecker (genaue Bezeichnung) … – Drittschuldner –
gegen den Nachlassverwalter (genaue Bezeichnung) … – Drittschuldner –
auf Auseinandersetzung des Nachlasses und Teilung der Nachlassmasse, sowie auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses.
Meiner Meinung nach kannst Du weder die Mieten noch die Bankkonten pfänden. Vielmehr solltest Du den Anspruch Deines Schuldners gegen die Miterben pfänden, d.h. den anteiligen Betrag der Miete.
der angebliche Anteil des Schuldners am Nachlass des am … in … verstorbenen (genaue Bezeichnung des Erblassers),
die angeblichen Ansprüche des Schuldners (Zutreffendes auswählen)
gegen (genaue Bezeichnung und Anschriften aller Miterben) … – Drittschuldner –
gegen den Testamentsvollstrecker (genaue Bezeichnung) … – Drittschuldner –
gegen den Nachlassverwalter (genaue Bezeichnung) … – Drittschuldner –
auf Auseinandersetzung des Nachlasses und Teilung der Nachlassmasse, sowie auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses.
Meiner Meinung nach kannst Du weder die Mieten noch die Bankkonten pfänden. Vielmehr solltest Du den Anspruch Deines Schuldners gegen die Miterben pfänden, d.h. den anteiligen Betrag der Miete.
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Vielen Dank Katuscha für deine Mühe. Wir haben leider die genauen Daten des Erblassers nicht. Die Daten hat der Schuldner in der VA nicht angegeben.
Gibts keine andere Möglichkeit, als den Nachlass bzw. die Gemeinschaft auseinanderzusetzen?
Gibts keine andere Möglichkeit, als den Nachlass bzw. die Gemeinschaft auseinanderzusetzen?
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Hallo zusammen, wir haben dasselbe Problem - wie bereits geschildert - aktuell in der Kanzlei. Wir haben keine Daten des Nachlassers und auch nicht der Miterben.
Wir wollen den sogenannten Erbteil pfänden (laut Chef), wissen aber gar nicht wie das geht und die weitere Vorgehensweise... Kann uns jemand helfen?
Wir wollen den sogenannten Erbteil pfänden (laut Chef), wissen aber gar nicht wie das geht und die weitere Vorgehensweise... Kann uns jemand helfen?
- Anahid
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Woher habt Ihr denn die Angaben, wenn Euch nichts bekannt ist? Wenn das aus einer Vermögensauskunft stammt, dann Ergänzung beantragen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Die Angaben haben wir von unserem Chef und mehr Informationen hat er nicht, er hat auch nichts Schriftliches vorliegen.
So wie ich das vermute, kommen wir nicht weiter, richtig? Ich kann ja noch nicht mal beim Nachlassgericht nachfragen, da ich den Namen des Erblassers nicht habe, richtig?
So wie ich das vermute, kommen wir nicht weiter, richtig? Ich kann ja noch nicht mal beim Nachlassgericht nachfragen, da ich den Namen des Erblassers nicht habe, richtig?
- AliceImWunderland
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Ich würde sagen, die erste Maßnahme sollte hier die VA sein, um an weitere Infos zu kommen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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- Anahid
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Richtig, ich würde den Schuldner zur Vermögensauskunft laden lassen. Hörensagen war noch nie ein Beweis.
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gatitalinda95 hat geschrieben:Unser Schuldner ist Miterbe einer Erbengemeinschaft zu 1/3. Diese Erbengemeinschaft ist Eigentümer an drei Häusern. Fünf Parteien sind Mieter dieser Häuser. Die Miete wird auf zwei verschiedene Konten der Erbengemeinschaft gezahlt.
ZV-Hyp. ist ne Alternative, bringt aber erst einmal kein Geld.
Nur um das noch klar zu stellen: Die Zwangssicherungshypothek ist keine Alternative, da diese unzulässig ist, wenn der Eigentümer von einer Immobilie eine Erbengemeinschaft ist.Gibts keine andere Möglichkeit, als den Nachlass bzw. die Gemeinschaft auseinanderzusetzen?
http://www.iww.de/ve/archiv/fehlerverme ... aft-f29365
Da geht nur der von Katuscha genannte Weg, nämlich die Pfändung der von ihr genannten Ansprüche.
Viele Grüße vom Alex
HINWEIS: Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und keine verbindliche Rechtsberatung.
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