Wie muss eine Zahlungsbestimmung nach BGB aussehen?
- katuscha
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Es gibt jetzt ein BGH Urteil (VII ZB 58/15) das besagt, dass das Vollstreckungsgericht nicht befugt ist, eine vom Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gemäß § 367 Abs. 1 BGB hin zu prüfen.
Kann ich jetzt irgendwie die Gerichtskosten für die Erinnerung und den Pfüb zurückerhalten?
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- icerose
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da seh ich eher schwarz, Tuscha. Das mag für zukünftige Fälle helfen, aber rückwirkend wahrscheinlich nicht. Der Staat zahlt nix zurück.katuscha hat geschrieben:Kann ich jetzt irgendwie die Gerichtskosten für die Erinnerung und den Pfüb zurückerhalten?
Aber schon einmal Danke für den Hinweis.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
- icerose
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von wann genau ist es denn?
Und ja, ist sehr ärgerlich. Aber du drückst die Kosten dem Schuldner auf, richtig?
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- katuscha
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Die Entscheidung vom LG war Anfang Mai und im Juni kam das BGH Urteil.icerose hat geschrieben:von wann genau ist es denn?
Schön wärs Geärgert hat mich nur, dass der zweite Pfüb von einem anderen Rechtspfleger erlassen wurde.icerose hat geschrieben: Und ja, ist sehr ärgerlich. Aber du drückst die Kosten dem Schuldner auf, richtig?
- icerose
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das ist ja übel - möglich wäre der Zauber vorher nicht nötig gewesen...katuscha hat geschrieben:dass der zweite Pfüb von einem anderen Rechtspfleger erlassen wurde.
das ist genauso übel - Sch...timingkatuscha hat geschrieben:Die Entscheidung vom LG war Anfang Mai und im Juni kam das BGH Urteil.
wie gesagt: Du wirst vom Gericht leider nichts zurückbekommen. Ich täte dem Schuldner die Kosten aufgeben - was kann bitte der Gläubiger dafür, dass das Gericht seine Kompetenzen überschreitet? Und würde der Schuldner zahlen, wäre die ZV nicht nötig und die damit verbundenen Kosten gar nicht angefallen.
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- katuscha
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Die Akte ist leider schon abgelegt, da nach dem zweiten Pfüb die Bank alles bezahlt hat und im Pfüb hatte ich die Kosten für das Erinnerungsverfahren nicht drin, da wir der Meinung waren, dass sie es rausstreichen, weil wir ja nach deren Meinung einen falschen Pfüb gestellt hatten.