Hallo Ihr Lieben, i
Ich habe in einer KüSchKlage PKH bewilligt bekommen, im Kammertermin hat man dann lang und breit verhandelt u.a. auch über nicht anhängige Ansprüche und sich schlussendlich verglichen...RA hat brav seinen PKH Antrag auch auf diesen "Mehrvergleich" erweitern lassen und auch dafür PKH erhalten. Nun habe ich schön die Gebühren abgerechnet, natürlich mit 3101 VV RVG, 1,0 EG und 1,5 EG plus TG nach Gesamtwert. Naja wie soll es anders sein, bekam ich die Rüge ich bekomme die 3101 nicht und auch die TG nach dem Gesamtwert nicht. 1,0 + 1,5 EG haben sie mir gegeben. Berufen haben sie sich auf LAG Hamm, Beschl. vom 16.09.2015, 6 Ta 419/15, naja nach langem Prüfen, ist es leider so.
Habe also eine "korrigierte" Rechnung an das ArbG geschickt, aber meine weiteren Gebühren und Auslangen (§ 50 RVG) schön so gelassen und alles drin was so geht
nun schreiben sie mir:
"Weiterhin beachten SIe den gerichtlichen Hinweis vom ... zwar für den ANtrag i.S.d. § 49 RVG, jedoch nicht für den Festsetzungsantrag der Gebühren udn AUslagen gem. § 50 RVG. AUch hier wäre eine Absetzung der Verfahrensdifferenz- und der höheren Terminsgebühr vorzunehmen."
HÄ???? das macht in meinem Fall mal eben eine Differenz von 1.400 EUR, auf die ich verzichten soll? Ich versteh das nicht. Ich mache doch gerade meine Wahlanwaltsgebühren geltend dafür dass nach Zahlungen durch den Mdt. (Raten) auch noch meine DIfferenz gezahlt wird. Ich kann doch nicht schlechter gestellt werden, als hätte ich kein PKH Mandat an der Backe.... kann mir jemand helfen? WO steht, dass ich nur Wahlanwaltsgebühren verlangen darf in Höhe der PKH bewilligten Gebühren????
PKH + Mehrvergleich - Abrechnung § 50 RVG
- Puschelchen
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Öhm.....bei einem PKH-Mandat würde ich das jetzt grundsätzlich schon so sehen, dass Du da unter Umständen schlechter stehst. Denn ein PKH-Antragsverfahren ist ebenfalls ein Gerichtsverfahren. Damit ist auch der mehrverglichene Betrag gerichtlich anhängig. VG und EG sind somit aus dem Gesamtstreitwert zu berechnen. Hinsichtlich der TG kommt es drauf an, ob über den mehrverglichenen Betrag verhandelt wurde. Wurde der nur tituliert, dann gibt es keine TG dafür.
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M.E. schuldet Euch der Mandant die Differenz zur normalen WA-Vergütung, die nicht unter die PKH-Bewilligung fällt und damit nicht nach §50 eingezogen wird. Nur weil immer neue PKH-Beschränkungen erfunden werden, kann das nichts an den gesetzlich angefallenen Gebühren ändern.
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Also wir haben sehr über die nicht anhängigen Sachen "gestritten"/"verhandelt", ich finde es echt zum kotzen mit diesen PKH Mandaten, der Mdt. hat kaum Geld, weswegen er ja gerade PKH beantragt hat...
- Puschelchen
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Kann mir noch jemand was dazu sagen?
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Ich weiß nicht, was Du jetzt hören möchtest? Wie Adora Belle ja schon gesagt hat, kann die Differenz höchstens dem Mandanten selbst in Rechnung gestellt werden. Wie Du selbst ausführst, bekommt man deswegen PKH, weil man eben kein Geld hat. Von daher sehe ich das auch so, dass eine Rechnung wohl nicht beigetrieben werden kann, ganz abgesehen davon, dass der Mandant die Welt nicht mehr versteht, wenn er PKH hat und dann noch zusätzlich eine Rechnung erhält. Über einen solchen Kostenanfall wäre der Mandant dann aber auch, nach meiner Meinung, vor Abschluss des Mehrvergleichs hinzuweisen. Von daher halte ich die Durchsetzbarkeit einer Rechnung gegen den Mandanten nicht unbedingt für unproblematisch.
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vielleicht hatte ich einfach auf ein Wunder gehofft , ich danke euch....ich weiß schon, warum ich pkh mandate nicht mag...