Hallo liebe Community,
Uns liegt eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht vor, in der der Bevollmächtigte auch berechtigt ist, für den Vollmachtgeber Grundstücksgeschäfte abzuwickeln. Diese Vorsorgevollmacht wurde vom hiesigen Kreis gemäß § 6 Betreuungsbehördengesetz öffentlich beglaubigt.
Obwohl in § 29 GBO steht, dass die Eintragungsbewilligung oder sonst. zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen in öffentlich beglaubigter Urkunde nachgewiesen werden muss, hat mein Chef Zweifel, ob diese Vorsorgevollmacht im Falle eines Falles so ausreichen würde oder ob er als Notar besser die Unterschrift beglaubigt?
Seine Skepsis verwirrt mich und daher wende ich mich an euch in der Hoffnung, jemand kann mir stichhaltig weiterhelfen.
Ich bedanke mich bereits jetzt ganz lieb bei euch und wünsche einen schönen Feierabend!
Vorsorgevollmacht gem. § 6 Betreuungsbehördengesetz
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 389
- Registriert: 30.09.2013, 08:31
- Beruf: Notarfachwirtin
- Wohnort: NRW
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 389
- Registriert: 30.09.2013, 08:31
- Beruf: Notarfachwirtin
- Wohnort: NRW
Die Frage konnte intern beantwortet werden.
Für jeden, den es interessiert: s. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.09.2015 - 11 Wx 71/15:
Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG ist die Betreuungsbehörde befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf (transmortalen) Vorsorgevollmachten öffentlich zu beglaubigen. Eine solche gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt den Anforderungen des § 29 GBO.
LG, nico86
Für jeden, den es interessiert: s. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.09.2015 - 11 Wx 71/15:
Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG ist die Betreuungsbehörde befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf (transmortalen) Vorsorgevollmachten öffentlich zu beglaubigen. Eine solche gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt den Anforderungen des § 29 GBO.
LG, nico86
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-