bedingte Klage mit PKH Antrag
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Ich mach das so. Es bringt Dir eh nix, wenn Du die Klage ausfertigst und hinten anhängst. Wird die PKH bewilligt, musst Du eh den ganzen Salmon nochmal einreichen, wie Liesel richtig geschrieben hat.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Bei einem bedingten Antrag doch aber auch?
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War doch meine Aussage, dass egal, wie man es macht, immer nochmal eingereicht werden muss. Was hast denn Du gelesen?Liesel hat geschrieben:Bei einem bedingten Antrag doch aber auch?
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
Bei gleichzeitiger Beantragung von Klage und PKH muss eindeutig erkennbar sein, dass die Klage nur für den Fall der PKH erhoben wird, sonst entsteht die Verfahrensgebühr gem. KV 1210 GKG mit Eingang, § 6 GKG. Nur Klage und PKH-Antrag als Überschrift genügt nicht, entweder sollte man den Antrag so formulieren, dass z. B. "vorab" über den PKH-Antrag entschieden werden soll oder "nach Bewilligung von PKH wird beantragt"... o. ä. oder eben die beigefügte Klage als Entwurf kennzeichnen.
- Muschel
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Haben nunmehr VKH-Bewilligungsbeschluss erhalten. Bekommen wir jetzt eine gesonderte Aufforderung vom Gericht Klage einzureichen (war ja bisher nur als Entwurf beigefügt) oder kann man das gleich unter Angabe des bisherigen Az machen?
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.)
Also, das Aktenzeichen bleibt, die VKH-Bewilligung ist für dieses Verfahren erfolgt. Eine unterschriebene Antragschrift muss auch vorliegen. Ob seitens des Gerichts direkt zur Antragseinreichung aufgefordert wird, könnte m. E. von Gericht zu Gericht verschieden sein. Eigentlich hätte man diese Aufforderung ja gleich mit dem Bewilligungsbeschluss übersenden können. Da ich nur Verwaltungstätigkeit und keine Geschäftsstellentätigkeit mache, werde ich mich mal beim Familiengericht erkundigen, wie das dort gehandhabt wird.
So, beim hiesigen Familiengericht wird mit der VKH-Bewilligung eine Aufforderung zur Einreichung einer unterschriebenen Antragsschrift nebst Abschriften übersandt. Sofern das bei Euch nicht dabei war, wäre es zur Verfahrensbeschleunigung sicher nicht verkehrt, gleich eine Antragschrift zu dem bestehenden Aktenzeichen einzureichen.