So wie es strange geschrieben hat:
Abrechnung nach Tabelle § 50 RVG € xxx,xx
abzüglich Summe Geb. § 49 RVG - € yyy,yy
Mache ich das immer (diese Differenzbetrag ausrechen von PKH-Tabelle und normale Tabelle) in meiner PKH-Rechnung oder mache ich das nur, wenn mein Mandant PKH mit Raten bekommen hat?
Bei Bewilligung PKH Kostenfestsetzungsantrag?
- rena
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Hallo zusammen,
blöde Frage: Wir haben die PKH gegenüber der Staatskasse abgerechnet mit Anrechnung 1/2 Geschäftsgebühr. Wir haben obsiegt und der Gegner muss die Kosten tragen, auch die volle Geschäftsgebühr und Mandantin hatte diese an uns gezahlt, weil sie keine Beratungshilfe beantragen wollte.
Welchen KFA bei RA-Micro muss ich denn nun nehmen für die Differenz zu den Wahlanwaltsgebühren und Parteiauslagen, also nach welchem §?
blöde Frage: Wir haben die PKH gegenüber der Staatskasse abgerechnet mit Anrechnung 1/2 Geschäftsgebühr. Wir haben obsiegt und der Gegner muss die Kosten tragen, auch die volle Geschäftsgebühr und Mandantin hatte diese an uns gezahlt, weil sie keine Beratungshilfe beantragen wollte.
Welchen KFA bei RA-Micro muss ich denn nun nehmen für die Differenz zu den Wahlanwaltsgebühren und Parteiauslagen, also nach welchem §?
- rena
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Vielen Dank!
Ich habe jetzt gerade allerdings gesehen, dass unser Mdt. PKH mit Ratenzahlung bewilligt bekam. Macht das einen Unterschied? Eigentlich schon oder, dann kann ich schlecht im eigenen Namen geltend machen, falls sie noch die Wahlanwaltsgebühren bezahlt....
Ich habe jetzt gerade allerdings gesehen, dass unser Mdt. PKH mit Ratenzahlung bewilligt bekam. Macht das einen Unterschied? Eigentlich schon oder, dann kann ich schlecht im eigenen Namen geltend machen, falls sie noch die Wahlanwaltsgebühren bezahlt....
Zuletzt geändert von rena am 15.01.2016, 10:21, insgesamt 1-mal geändert.
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Ich verstehe die Frage jetzt nicht. Wenn ihr voll obsiegt habt als PKH-begünstigte Partei und der Gegner daher die Kosten zu tragen hat, werden die Ratenzahlungen eingestellt. Erst, wenn die Gegenseite nicht zahlen kann, könnte die Ratenzahlung wieder angeordnet werden. Guckst Du § 120 III Nr. 2 ZPO.
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Sorry, mein Gedankengang war folgender:
Ich habe das so recherchiert, dass Mdt. zunächst die Raten weiterzahlt und dann würde ich ja die Wahlanwaltsgebühren quasi "doppelt" erhalten über die Staatskasse (Raten Mdt.) und über den KFB im eigenen Namen. Und die Zahlungen aus dem KFB stünden dann ja dem Mdt. zu, sodass ich ja eigentlich nach § 104 ZPO beantragen müsste. Die bisher gezahlten Raten müsste ich ja auch iwie festsetzen lassen, aber eben doch auch über § 104 ZPO oder?
Ich würde jetzt einfach nach § 126 ZPO KFB beantragen i.V.m. § 104 ZPO und erwähnen, dass PKH mit RZ bewilligt wurde...
Ich habe das so recherchiert, dass Mdt. zunächst die Raten weiterzahlt und dann würde ich ja die Wahlanwaltsgebühren quasi "doppelt" erhalten über die Staatskasse (Raten Mdt.) und über den KFB im eigenen Namen. Und die Zahlungen aus dem KFB stünden dann ja dem Mdt. zu, sodass ich ja eigentlich nach § 104 ZPO beantragen müsste. Die bisher gezahlten Raten müsste ich ja auch iwie festsetzen lassen, aber eben doch auch über § 104 ZPO oder?
Ich würde jetzt einfach nach § 126 ZPO KFB beantragen i.V.m. § 104 ZPO und erwähnen, dass PKH mit RZ bewilligt wurde...
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Das Gericht ist gehalten, die Ratenzahlung in der hier vorliegenden Konstellation einzustellen. Das kannst Du sogar beantragen, wenn das Gericht nicht von allein drauf kommt. Richtig ist, dass wegen der Differenzkosten ein KFB (nach § 126 ZPO) zu stellen ist. Stellt ihr fest, dass über den KFB nichts zu holen ist, wird die Wiederaufnahme der Ratenzahlung beantragt und die weitere Vergütung wird nach Abdeckung durch die Raten aus der Landeskasse an euch gezahlt. Diese weiteren Raten kann sich die Partei dann gegen den Gegner festsetzen lassen und hat somit dann den schwarzen Peter, wenn der Gegner immer noch pleite ist.
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Guten Abend,
habe hierzu eine kurze Frage. Die Seite 2, wo als Überschrift Festsetzung steht, wird doch von Gericht ausgefüllt oder? Jedenfalls habe ich immer nur die Seite ausgefüllt, wo man die Angaben zur Tätigkeit gemacht hat.
Danke
habe hierzu eine kurze Frage. Die Seite 2, wo als Überschrift Festsetzung steht, wird doch von Gericht ausgefüllt oder? Jedenfalls habe ich immer nur die Seite ausgefüllt, wo man die Angaben zur Tätigkeit gemacht hat.
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Ja, Seite 2 füllt das Gericht aus.