als RA bin ich mit den Notarsgebühren gerade etwas überfordert. Eine WEG (4 Reihenhäuser) hat nach 40 Jahren die Gemeinschaftsordnung geändert und als Nachtag zur Teilungserklärung beim Notar beurkundet. Die 4 Eigentümer haben beschlossen, dass die Gebühr unabhängig von den Eigentumsanteilen durch vier geteilt werden soll. Der Notar wies (im Termin) daraufhin, dass bei Bestehen einer Grundschuld die Bank angeschrieben würde und diese Kosten dann nur zu Lasten des Grundschuld belasteten Grundstücks berechnet würden. Die Vorstellung der Eigentümer war natürlich so etwas wie eine Schreibgebühr in Höhe von ca. 40 €.
Nun wurde die Gebühr für die Beurkundung aus 40 % des Gesamtwertes der vier Häuser (640.000 €) errechnet. Die Benachrichtigung der Bank wurde als Vollzug des Geschäfts gewertet, als Wert wurde auch hier 640.000 €.
Der Eigentümer der kleinsten Einheit, auf dessen Haus die einzige GS eingetragen ist zahlt somit für die Benachrichtigung der Bank 587,50 € und insgesamt fast doppelt soviel, wie die drei anderen ET.
Das Problem daran ist, dass der ET bei einer Aufteilung nach Miteigentumsanteilen nur ca. 1/7 der Kosten zu tragen hätte. Wenn man nun für die Kosten dieses ET die Miteigentumsanteile zugrundegelegt hätte, wäre der Gegenstandswert für die Berechnung der Gebühr 91.000 €, setzt man den Wert wie vereinbart mit 1/4 an, so ist der Wert der auf diesen ET entfällt 160.000 €. Der Wert der Grundschuld ist 150.000 € Nach meiner Einschätzung dürfte die Gebühr doch nur nach dem anteiligen Wert berechnet werden und daher müsste der ET max. 190 € zu zahlen haben. Wenn die Gebührenordnung hier wirklich richtig angewandt wurde, hätte der Notar dann keine Aufklärungspflicht gehabt?
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