Hallo,
hier gibt es ein Diskussionsthema:
Mieter zahlt fällige Miete im August nicht. Mandant beauftragt Anwalt am 10.12.15, MB-Antrag geht am 11.12.15 raus.
Mandant teilt am 04.01.16 mit, dass Mieter am 10.12.15 gezahlt hat.
1. Ansicht: Kosten des Mahnverfahrens muss Mandant tragen
2. Ansicht: Kosten des Mahnverfahrens muss Mieter tragen, im VB-Antrag einfach die Zahlung angeben.
3. Ansicht: Kosten des Mahnverfahrens muss Mieter tragen, neue MB-Antrag über Kosten als Verzugsschaden.
Jetzt Ihr?
MB-Antrag, davor Zahlung
- Tine Dea
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War das Geld am 10.12.2015 bei Mandant auf dem Konto oder wurde es da zur Anweisung gebracht und war erst am 11.12.2015 auf dem Konto?
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Ich würde zu 1. tendieren. Denn spätestens am 11. hätte er es sehen müssen und dann hätte man ggf. den MB noch aus der Post fischen können.
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aber der Mieter hat sich doch in Verzug befundenCiara hat geschrieben:Ich würde zu 1. tendieren. Denn spätestens am 11. hätte er es sehen müssen und dann hätte man ggf. den MB noch aus der Post fischen können.
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Hmm, joah. Also 3. auf keinen Fall.
Zu den kosten des MB würde ich nein sagen, da er vor Beantragung gezahlt hat.
Zu den kosten des MB würde ich nein sagen, da er vor Beantragung gezahlt hat.
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Sehe es genauso wie Ciara, Verzug hin oder her. Euer Mandant hätte euch am 11.12. sagen können, dass das Geld da ist. Der MB hätte (vielleicht) noch gestoppt werden können, so dass eine vorzeitige Erledigung vorgelegen hätte und dann hätte man darüber diskutieren können, ob man diese Kosten beim Schuldner eintreibt...
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Auch wenn der Mieter sich in Verzug befunden hat, so kann doch durchaus streitig sein, ob zum Zeitpunkt Eurer Beauftragung das Geld bereits auf dem Konto Eures Mandanten war oder nicht. Die Kosten des Mahnverfahrens werden auf keinen Fall erstattet werden, da das Geld zum Zeitpunkt der Beantragung des MB definitiv auf dem Konto war. Nur dann, wenn der Mandant nachweisen kann, dass die Buchung des gezahlten Betrages erst nach Eurer Beauftragung erfolgt ist (da müsste vielleicht mal bei der Bank nachgefragt werden, ob die Buchungszeit dort ermittelt werden kann), können die Kosten Eurer Beauftragung (dann aber nur Kosten wegen vorzeitiger Beendigung) gegen den Gegner geltend gemacht werden. Euer Mandant ist nämlich nicht verpflichtet, mehrmals täglich auf das Konto zu schauen.
Zuletzt geändert von Anahid am 14.01.2016, 09:34, insgesamt 1-mal geändert.
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