Mich würde interessieren ob es sich lohnen würde, den Titel vorher als Europäischen Titel anerkennen zu lassen? Muss ich ihn dann auch gleich übersetzen lassen? Oder habt ihr einfach die deutsche Variante genommen und das wurde von PayPal akzeptiert?
Würde mich über eine zeitnahe Antwort freuen
Drittschuldner im Ausland
- Geniesserin
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2513
- Registriert: 07.02.2009, 17:59
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: eine Friedensstadt
Da der Titel an den Drittschuldner nicht zugestellt wird, haben wir auf Übersetzung und Anerkennung als Europäischer Vollstreckungstitel verzichtet.
Paypal hatte das so akzeptiert und die Korrespondenz verlief problemlos (auf Deutsch - zu meinem Glück )
Paypal hatte das so akzeptiert und die Korrespondenz verlief problemlos (auf Deutsch - zu meinem Glück )
Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 374
- Registriert: 19.09.2013, 09:44
- Beruf: RA-Fachangestellte
Sorry für die "blöde" Frage, aber der Titel muss doch irgendwie an den Drittschuldner (PayPal) zugestellt werden oder sehe ich das falsch?
Also ich beantrage ganz normal einen Pfüb, den ich mir dann aber - wie von Bino beschrieben - zuschicken lasse und an unseren GV weiterleite? Oder wie habt ihr das gemacht?
Also ich beantrage ganz normal einen Pfüb, den ich mir dann aber - wie von Bino beschrieben - zuschicken lasse und an unseren GV weiterleite? Oder wie habt ihr das gemacht?
Der Titel wird nicht an den DS zugestellt. Warum auch? Der interessiert ihn nicht und hat ihn auch nicht zu interessieren!
Gesendet von meinem K011 mit Tapatalk
Gesendet von meinem K011 mit Tapatalk
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 374
- Registriert: 19.09.2013, 09:44
- Beruf: RA-Fachangestellte
Ja mein ich doch...ich beantrage einen PfÜB und den muss ich nach Erlass ja dem Drittschuldner zustellen, sonst bekommt der ja garnicht mit dass wir das Konto pfänden oder sprechen wir da gerade aneinander vorbei?
Nach Erlass des PfÜB hier in Deutschland stelle ich ihn per GVZ dem Drittschuldner (PayPal) zu. Nicht?
Nach Erlass des PfÜB hier in Deutschland stelle ich ihn per GVZ dem Drittschuldner (PayPal) zu. Nicht?
Jepp. Du kannst bei Beantragung des Pfübs bereits wählen, ob die Zustellung mit Aufforderung nach § 840 ZPO durch Vermittlung des Gerichts an den zuständigen Gerichtsvollzieher zwecks Zustellung weitergeleitet wird oder ob Du die Zustellung quasi in Eigenregie durchführen möchtest.Janne hat geschrieben:Nach Erlass des PfÜB hier in Deutschland stelle ich ihn per GVZ dem Drittschuldner (PayPal) zu. Nicht?
- Geniesserin
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2513
- Registriert: 07.02.2009, 17:59
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: eine Friedensstadt
Wir haben es bislang per Gericht gemacht. Die haben dafür auch keine Kosten erhoben, der GVZ würde wohl Kosten berechnen.Ernie hat geschrieben:Jepp. Du kannst bei Beantragung des Pfübs bereits wählen, ob die Zustellung mit Aufforderung nach § 840 ZPO durch Vermittlung des Gerichts an den zuständigen Gerichtsvollzieher zwecks Zustellung weitergeleitet wird oder ob Du die Zustellung quasi in Eigenregie durchführen möchtest.Janne hat geschrieben:Nach Erlass des PfÜB hier in Deutschland stelle ich ihn per GVZ dem Drittschuldner (PayPal) zu. Nicht?
Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich