Anrechnung der Beratungsgebühr - noch nicht verstanden
- Js123
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Ich habe mir die vorigen Posts angesehen, aber werde irgendwie nicht schlauer daraus..
Haben folgendes abgerechnet:
03.07.15
Beratung
Summe: 226,10 €
30.11.15
Außergerichtl. Vertretung einfaches Schreiben
Summe: 86,10 €
Jetzt hat die RSV folgendes mitgeteilt:
Pauschal außergerichtlich 86,10 €
abzüglich Vorschuss 226,10 €
Endbetrag - 140,00 €
"Den Endbetrag weisen wir heute an."
Meiner Meinung ist doch da etwas falsch. Laut deren Berechnung müssten wir ja drauf zahlen, oder?
Außerdem verstehe ich hier nicht, wie ich das anrechne weil der Wert der Vertretung kleiner ist als die Beratung...
Haben folgendes abgerechnet:
03.07.15
Beratung
Summe: 226,10 €
30.11.15
Außergerichtl. Vertretung einfaches Schreiben
Summe: 86,10 €
Jetzt hat die RSV folgendes mitgeteilt:
Pauschal außergerichtlich 86,10 €
abzüglich Vorschuss 226,10 €
Endbetrag - 140,00 €
"Den Endbetrag weisen wir heute an."
Meiner Meinung ist doch da etwas falsch. Laut deren Berechnung müssten wir ja drauf zahlen, oder?
Außerdem verstehe ich hier nicht, wie ich das anrechne weil der Wert der Vertretung kleiner ist als die Beratung...
Für alles, was du verpasst, hast du etwas anderes gewonnen.
- Liesel
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Die Beratungsgebühr ist angefallen und kann nicht zurückgefordert werden, es sei denn, denn Mandant hatte euch bereits von Anfang an mit der Vertretung beauftragt, was wohl aber nicht der Fall war.
Für die Vertretung bekommt ihr dann allerdings keine weiteren Gebühren.
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LEBE DEN MOMENT
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(UNHEILIG)
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- Adora Belle
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Ihr könnt nicht beide Gebühren nebeneinander fordern. Die Beratung ist angefallen und abgerechnet. Die Vertretung ist angefallen, durch die Anrechnung der Beratung ergibt sich aber ein Zahlbetrag ausschließlich bzgl. der Auslagen.
- Anahid
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Meiner Meinung nach, müsst Ihr an die RSV erstatten. Die Beratungsgebühr habt Ihr mit der Höchstgebühr von 190 € + MwSt abgerechnet. Die Höhe der Beratungsgebühr ist aber bei dem hier wohl geringen Streitwert mehr als fraglich. Ob diese als angemessen angesehen kann, wage ich zu bezweifeln. Und selbstverständlich wird die RSV behaupten, dass Ihr von Vorneherein nicht nur mit einer Beratung beauftragt gewesen seid.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- Adora Belle
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Ob die Beratungsgebühr angemessen ist, wissen wir nicht. Solange man nichts Gegenteiliges weiß, muss man doch wohl erstmal von der Angemessenheit ausgehen. Da ist der Streitwert nur eines von vielen Kriterien. Die Rechtslage kann unabhängig vom Streitwert kompliziert sein. Wurde auch von der RSV nicht bemängelt.
Da zwischen Beratung und Vertretung fast 5 Monate liegen, halte ich auch die gestaffelte Beauftragung für durchaus glaubhaft. Wie gesagt: Durch die Anrechnung verbleibt kein Zahlbetrag von der GG, allerdings ist eine Auslagenpauschale + USt entstanden. Die müsste auch erstattet werden. Das klappt natürlich nur, wenn man korrekt anrechnet, nämlich netto.
Da zwischen Beratung und Vertretung fast 5 Monate liegen, halte ich auch die gestaffelte Beauftragung für durchaus glaubhaft. Wie gesagt: Durch die Anrechnung verbleibt kein Zahlbetrag von der GG, allerdings ist eine Auslagenpauschale + USt entstanden. Die müsste auch erstattet werden. Das klappt natürlich nur, wenn man korrekt anrechnet, nämlich netto.
- Anahid
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Dagegen spricht doch schon die Tatsache, dass keine normale GG abgerechnet wird, sondern nur ein einfaches Schreiben. Und nur weil die Rechnungen 5 Monate auseinander liegen, sagt das ja nichts über die Beauftragung aus. Nicht jeder schickt sofort mit dem Schreiben auch die Rechnung.Adora Belle hat geschrieben:Die Rechtslage kann unabhängig vom Streitwert kompliziert sein. Wurde auch von der RSV nicht bemängelt.
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- Adora Belle
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Das ist pure Spekulation. Bis wir nähere Informationen von der Fragestellerin haben, halte ich mich mal zurück.