Mehrvertretungsgebühr ja oder nein?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Soenny
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#1

25.11.2015, 16:23

Da ja leider die Suchfunktion derzeit streikt und ich unsicher bin, muß ich mal wieder dumm fragen :oops:

Mehrzahl der WEG Mitglieder beantragt MB gegen ein Mitglied der WEG auf Erstattung von Kosten.

Ist die Mehrvertretungsgebühr hier in Ansatz zu bringen oder nicht? Bei Beschlußanfechtungen ja, aber in so einem Fall? :oops:
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#2

25.11.2015, 16:36

Nein. Die WEG ist Anspruchsinhaber, keine Erhöhung.
läuft...
:huch
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#3

25.11.2015, 16:39

Sorry, aber ist das sicher? hier machen 11 Eigentümer gegen 1 Eigentümer Ansprüche geltend. Ist das dann die Mehrheit noch die WEG obwohl einer ja als Gegner "dasteht"?
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#4

25.11.2015, 16:48

Gebührenerhöhung nicht erstattungsfähig

Nicht erstattungsfähig ist die Gebührenerhöhung in folgenden Fällen:

Geltendmachung von Wohngeldansprüchen: Der BGH rechnet die Verfolgung von gemeinschaftlichen Beitrags- oder Schadenersatzansprüchen der gemeinschaftlichen Eigentumsverwaltung zu. Anspruchsinhaber ist daher der teilrechtsfähige Verband. Aus erstattungsrechtlicher Sicht hat der Anwalt nur einen Auftraggeber und kann die Gebührenerhöhung nicht gegenüber dem Gegner geltend machen.
http://www.iww.de/rvgprof/archiv/kosten ... weg-f22109
läuft...
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#5

25.11.2015, 16:53

Dann machen wir es mal richtig kompliziert, es geht nämlich nicht um Hausgeld, es geht darum, daß es ein Beschlußanfechtungsverfahren eines Mitglieds der WEG gegen den Rest gab. Für dieses Verfahren sind Verwalterkosten angefallen, die laut Verwaltervertrag von demjenigen an die restlichen WEG-Mitglieder zu erstatten sind, der sie verursacht hat. Da diese Kosten im Verfahren selber ja nicht geltend gemacht werden können, wollen die einzelnen WEG-Mitglieder jetzt ihren Bruchteil an Kosten, den sie über die Hausgeldabrechnung zahlen mußten, von dem Beschlußanfechter im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens zurückholen.

Immer noch Verband oder Einzelvertretung?
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#6

25.11.2015, 17:17

Bei Beschlussanfechtungsverfahren gibt es ja die Mehrvertretungsgebühr. Da dies damit zusammenhängt, würde ich auch hier die Gebühr als angefallen ansehen.
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#7

25.11.2015, 17:20

Fällt das nicht unter "gemeinschaftliche Schadensersatzansprüche" wie im Zitat oben genannt?
läuft...
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#8

25.11.2015, 17:35

Das ist ja meine Frage?

:lol:
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#9

25.11.2015, 17:39

Maddien hat geschrieben:Fällt das nicht unter "gemeinschaftliche Schadensersatzansprüche" wie im Zitat oben genannt?
Würde ich verneinen. Wenn im Beschlussanfechtungsverfahren die WEG als solche nicht Partei sein kann, warum dann im Hinblick auf die Erstattung damit zusammenhängender Kosten? Da würde ich auch dann die einzelnen Eigentümer als Gegner ansehen, die als Gesamtschuldner haften. Du kannst ja bei einem Zusammenhang schlecht einmal so und einmal so argumentieren.
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#10

25.11.2015, 17:39

Ich tendiere zu Anahids Aufassung. Für Recherche fehlt gerade die Zeit.
läuft...
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