Anträge kann man immer stellen. Die Frage ist nur, ob sie Aussicht auf Erfolg haben.
Die weitere Vergütung gem. § 50 RVG kann ausbezahlt werden, wenn der Mandant Zahlungen auf die Kosten im Rahmen von PKH/VKH geleistet hat, seien es Raten oder sei es eine Einmalzahlung aus seinem Vermögen, je nach Anordnung des Gerichts.
Die geleisteten Zahlungen werden zunächst auf die PKH-Vergütung und den Gerichtskostenanteil (sofern vorhanden) verrechnet. Wenn danach etwas übrig bleibt, kann dies im Rahmen des § 50 RVG aus der Staatskasse an den RA ausbezahlt werden.
Darum meine Frage, ob überhaupt PKH/VKH mit Raten bewilligt wurde. Solange der Mandant keine Zahlungen an die Staatskasse zu leisten braucht, stellt sich die Frage nach § 50 RVG nicht.