Pfüb mit mehreren Schuldnern

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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laurasameh
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#1

10.09.2015, 01:18

Hallo ich habe hier gleich mehrere Fragen bei Beantragung eines. Pfübs:

Ich habe einen KfB vorliegen, dass vier Angeklagte als Gesamtschuldner die notwendigen Auslagen des Nebenklägers (den wir vertreten) zu tragen haben.

1. Frage: Mir luegt eine vollstreckbare Ausfertigung vor, aber ohne Zustellungsvermerk. Muss ich den KfB noch durch Anwalt zu Anwalr zustellen od kann ich das mit dem Pfüb machen lassen. (Meine Meinung: ich muss vorher zustellen?)

2. Ist es richtig, dass oben zwar vollstreckbare Ausfertigung steht, es aber gar keine Klausel gibt? (Meine Vermutung: ist trotzdem so vollstreckbar)

3. Muss ich fur jeden Schuldner einen extra Pfub beantragen od kann ich mehrere in einen Pfüb nehmen? An welches Vollstreckungsgericht würde der Pfub dann gehen? Wie viele GK u. Anwaltskosten würden in diesem Fall entstehen?

4. Wenn ich nur einen DS von einen der Schuldner hätte, bräuchte ich dann nur einen Pfub gegen den einen Schuldner machen? Oder muss ich denn versuchen, auch bei den anderen Schuldnern zu vollstrecken? (Meine Vermutung: es ist nur ein gegen gegen einen der schuldner möglich, das mit den Geaamtschuldnern wird dann unter den Schuldnern geregelt)

5. Bin ich der Gläubiger, da es meine Gebuhren sind, um die es hier geht? Wrnn ja, muss mein Mandant mir eine Abtretungserklärung unterschreiben?

Fragen über Fragen. Vielen Dank für eure Hilfe schon mal im Voraus.
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Laska
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#2

10.09.2015, 06:26

Hallo,

1. KfB´s werden von Amts wegen zugestellt, nicht von Anwalt zu Anwalt, deshalb solltest du den Zustellungsnachweis bei Gericht beantragen,
2. nein... Titel, Klausel, Zustellung ;)
3. Du kannst alle Schuldner in einem PfÜb eintragen, zuständig für den Erlass ist das Gericht, wo der Schuldner seinen Wohnsitz hat... GK 20,- € pro Schuldner, RA-Kosten nach Gegenstandswert
4. Wenn nur von einem Schuldner ein potentieller DS bekannt ist, würde ich nur einen PfÜb machen... oder, was meinst du?
5. Habt ihr als Titel nur den KfB? Hat euer Mandant die RA-Kosten verauslagt?
Liebe Grüße

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laurasameh
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#3

10.09.2015, 09:26

Hallo vielen Dank für die bisherigen Antworten.

Zu 3. Die Schuldner haben unterschiedliche Anschriften. Nehme ich dann einfach den ersten in der Liste und schicke den Antrag des Pfübs an das von ihm zuständige Vollstreckungsgericht (wenn ich mehrere Schuldner in den Antrag mit aufnehme)?

Zu 5. Über die Kosten haben wir nur den KfB. Wir haben vom Mandanten (der Nebenkläger) keine Gebühren erhalten. Ist es wichtig, was im Urteil steht? Ich müsste dann noch mal die Anwältin, die den KfB hat (es ist eine befreundete Anwältin, die mich wegen der ZV fragte) fragen.

Vielen Dank schon mal im Voraus.
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Laska
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#4

10.09.2015, 12:29

Es ist durchaus wichtig, welche Kostenentscheidung vom Gericht getroffen wurde.

Du schreibst, euer Mandant ist Nebenkläger... geht´s ums Strafrecht?`Ich bin etwas verwirrt. :kopfkratz
Liebe Grüße

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#5

10.09.2015, 12:43

Laska hat geschrieben:Es ist durchaus wichtig, welche Kostenentscheidung vom Gericht getroffen wurde.
Wieso? KfB liegt doch schon vor. :kopfkratz
Laska hat geschrieben:Du schreibst, euer Mandant ist Nebenkläger... geht´s ums Strafrecht?`Ich bin etwas verwirrt. :kopfkratz
Was verwirrt dich dabei?

Zu Nr. 5 im Ausgangsposts:

Gläubiger ist der, der im KfB genannt wird. Das kann sowohl der Mandant (wenn die Festsetzung in dessen Namen beantragt wurde) als auch der RA sein (sofern dem Mandanten PKH bewilligt und die Festsetzung nach 126 ZPO beantragt wurde).
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(UNHEILIG)
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#6

10.09.2015, 12:58

Wieso? KfB liegt doch schon vor. :kopfkratz


Richtig, das fiel mir hinterher auch ein. :vogel
Was verwirrt dich dabei?
Das war ein Denkfehler... im Grunde ist das ja eh egal.^^

Ich bin automatisch von einem Zivilverfahren ausgegangen und danach gedacht. ;)
Liebe Grüße

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#7

10.09.2015, 14:38

Soweit ich den KfB im Kopf habe, hat die Anwältin den KfB-Antrag nicht gem. § 126 beantragt, so dass laut KfB unser Mandant im ZV Verfahren der Gläubiger sein müsste. Auch wenn die Anwältin noch keine Gebühren erhalten hat (wg. PKH müsste ich sie fragen), kann ich dann dennoch in eigener Sache vollstrecken? Eigentlich nicht oder? Aber könnte man das nicht mit einer Abtretungserklärung regeln?

Anderenfalls könnte ich auch den Mandanten als Gläubiger angeben. Es würde sich doch dann nur ein Unterschied bezüglich des Anwaltshonorars (mit oder ohne MwSt.) ergeben oder nicht?
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