Rechtskraft während vorläufiger Vollstreckung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Dukatesse
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#1

23.07.2015, 11:38

Huhu,

mal ne blöde Frage: Wir vollstrecken gerade aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten erstinstanzlichen Urteil. Inzwischen ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen. Hat das jetzt irgendwelche Auswirkungen auf meine laufende Vollstreckung? Oder kann ich das kommentarlos so weiterlaufen lassen?

Lg
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Pepples
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#2

23.07.2015, 11:52

Nein, keine Auswirkkungen, das kann einfach so weiterlaufen. ;)
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#3

24.07.2015, 08:25

Supi, danke!
Rosenstrauß
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#4

02.12.2019, 12:59

Hi, wir haben gerade auch so einen Fall:

PfüB aus vorläufig vollstreckbarem Urteil (bereits erlassen), nun hat das Urteil Rechtskraft; ich muss hier wirklich nichts weiter machen?
Ich dachte jetzt daran, evtl. eine Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung mit Rechtskraftzeugnis an das Vollstreckungsgericht zu schicken? :kopfkratz
Weil Nachweis über erbrachte Sicherheitsleistung ist ja nun nicht mehr nötig.

Gibts evtl. Kommentare/Fundstellen wo ich mal weiter lesen kann?

:thx
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Anahid
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#5

02.12.2019, 13:16

Vorläufig vollstreckbar heißt nicht unbedingt, dass eine Sicherheitsleistung erbracht werden muss. Habt Ihr die Sicherungsvollstreckung eingeleitet oder einen PfÜB ohne Einschränkungen beantragt?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#6

02.12.2019, 13:31

Unser Urteil lautete "vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung iHv xx"
Daraufhin Zustellung einer Bankbürgschaft und PfüB ohne Einschränkungen, der wurde erlassen und befindet sich in der Zustellung an die Drittschuldner.
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#7

02.12.2019, 13:33

Wenn man mal so überlegt: Ist doch eigentlich nicht ungewöhnlich, dass ein Urteil während der vorläufigen Vollstreckung rechtskräftig wird, oder? Ich weiß nur nicht genau, was jetzt zu tun ist.
Und am liebsten sind meinem Chef Fundstellen/Kommentare, die wir die Akte heften können ;-)
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Anahid
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#8

02.12.2019, 14:14

Wenn mit Sicherheit vollstreckt wurde, musst Du hinsichtlich des PfÜB selbst gar nichts unternehmen, da der ohne Einschränkungen beantragt wurde. Aber Du musst die Gegenseite auffordern, die Bankbürgschaft zurückzugeben.
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Rosenstrauß
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#9

16.12.2019, 11:10

Danke! :wink1
Wir sind nun so verfahren, dass wir die Rückgabe der Bürgschaft mittels SS an das Streitgericht (LG in dem Fall) gem. 109 ZPO erbeten haben und gleichzeitig auch das Vollstreckungsgericht darüber informiert haben, dass Urteil rechtskräftig ist.
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