Es geht um Folgendes;
Wir haben außergerichtlich einen bestimmten Betrag geltend gemacht. Die gegnerische Partei hat belegt, dass ein Teil des Anspruchs bereits verjährt ist und hat den restlichen Betrag gezahlt.
zwei Sachen: Die gegnerische Anwältin behauptet nun, dass wir a) nur eine 0,3 Gebühr für ein Schreiben einfacher Art erhalten würden, was ziemlich sicher nicht sein kann, da unser Schreiben definitiv aufwändiger und umfangreicher war, um noch als Schreiben einfacher Art durchzugehen. B) sagt sie, dass der Gegenstandswert sich nur aus dem gezahlten Betrag berechnet, weil der andere verjährt ist. Ich habe es aber so beigebracht bekommen, dass der Geschäftswert sich immer aus dem berechnet, woraus wir beauftragt wurden.
Ich finde aber so konkret keine Quellen, worauf wir uns da beziehen könnten, habt ihr einen Tipp? bzw. gibt es beim zweiten Fall irgendeine Besonderheit, die ich noch nicht kenne? schonmal
Gegenstandswert außergerichtlich - Besonderheit?
- Sheri-Moon
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Grundsätzlich entstanden ist die Gebühr aus dem geltend gemachten Betrag. Hinsichtlich einer Erstattungsfähigkeit der Gebühren würde ich die Meinung der gegnerischen RAin teilen.
Ob 0,3 oder eine höhere Gebühr angemessen ist, kann nicht pauschal beantwortet werden.
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Stimme Liesel zu bzgl. des Gegenstandswerts. Ich würde ihr antworten, dass selbstverständlich der Gegenstandswert der geltend gemachte Betrag ist, da eine Verjährung nur dann greift, wenn die Einrede der Verjährung erhoben wird, was zum Zeitpunkt Eurer Beauftragung nicht der Fall war.
Es gibt Rechtsprechung dazu, dass für ein Aufforderungsschreiben eine 1,3 grundsätzlich angemessen ist, da es nicht nur um das Schreiben geht, sondern ihr ja auch zunächst die Ansprüche des Mandanten prüft.
Es gibt Rechtsprechung dazu, dass für ein Aufforderungsschreiben eine 1,3 grundsätzlich angemessen ist, da es nicht nur um das Schreiben geht, sondern ihr ja auch zunächst die Ansprüche des Mandanten prüft.
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Anfall und Erstattungsfähigkeit der Gebühr können durchaus verschiedene Wege gehen.
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@Anahid: Ich sehe das hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit etwas anders. Klar muss der Einwand der Verjährung erst erhoben werden, aber wenn er denn kommt, dann sind m.E. nur die Gebühren aus dem "geschuldeten" Wert zu erstatten.
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Das können wir nicht beantworten. Man weiß ja nicht mal, ob überhaupt ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten besteht.
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Nach einer Nacht drüber schlafen, stimme ich der Gegenanwältin zu. Gebühren können nur aus der tatsächlichen Forderung erstattungsfähig sein und das ist der Teil der Forderung, der nicht verjährt ist. Die 1,3 ist aber dennoch berechtigt.
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