Guten Morgen,
ich bin nach reichlicher Recherche nun immer wieder auf unterschiedliche Meinungen gestoßen. Ich habe einen Schuldner mit einem Einkommen von 2.200 € netto + 200 € netto aus einem Nebenjob. Ist dieser Nebenjob nun voll zu berücksichtigen oder gem. § 850 a Nr. 1 ZPO zur Hälfte (Überstundenregelung?!). Was meint ihr?
LG
Pfändung Arbeitseinkommen + Nebenjob
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Guten Morgen,
Ich kann dir sagen wie das bei uns in der Insolvenzabteilung abgelaufen ist. Wir haben sobald der Schuldner n Nebenverdienst hatte einen Zusammenrechnungsbeschluss beim Insolvenzgericht angefordert. Ich weiß nicht, ob das auch beim PfÜB angegeben werden kann durch Kästchen ankreuzen, hab ewig keinen PfÜB gesehen.
Ich weiß nicht, ob ich dir helfen konnte.
LG Mini
Ich kann dir sagen wie das bei uns in der Insolvenzabteilung abgelaufen ist. Wir haben sobald der Schuldner n Nebenverdienst hatte einen Zusammenrechnungsbeschluss beim Insolvenzgericht angefordert. Ich weiß nicht, ob das auch beim PfÜB angegeben werden kann durch Kästchen ankreuzen, hab ewig keinen PfÜB gesehen.
Ich weiß nicht, ob ich dir helfen konnte.
LG Mini
Ja, den Antrag auf Zusammenrechnung würde man eh stellen. Was mich verunsichert: Zöller bei § 850 a: "Nr. 1 ist auch anzuwenden, wenn Mehreinnahmen durch Tätigkeit für einen dritten Beschäftigungsgebererzielt werden, die Überschreitung der üblichen Arbeitszeit also auf Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beruht"
ZPO §§ ZPO § 850a Ziff. ZPO § 1, 850d
Erzielt der Schuldner dadurch Nebeneinnahmen, daß er nach Beendigung seiner normalen Arbeitszeit an einer anderen Stelle einer Nebenbeschäftigung nachgeht, so sind diese Nebeneinnahmen nur im Rahmen von §§ 850a Ziff. 1, 850d ZPO pfändbar. OLG Hamm, Beschluß vom 17.05.1955 - 16 W 210/55 (2. Instanz: LG Dortmund)
Das ist von 1955... Und sonst finde ich da gar nichts zu. Das verunsichert doch leicht..
Erzielt der Schuldner dadurch Nebeneinnahmen, daß er nach Beendigung seiner normalen Arbeitszeit an einer anderen Stelle einer Nebenbeschäftigung nachgeht, so sind diese Nebeneinnahmen nur im Rahmen von §§ 850a Ziff. 1, 850d ZPO pfändbar. OLG Hamm, Beschluß vom 17.05.1955 - 16 W 210/55 (2. Instanz: LG Dortmund)
Das ist von 1955... Und sonst finde ich da gar nichts zu. Das verunsichert doch leicht..
Leider nicht. Dort steht nur: Ich erhalte 2.200 netto bei A Arbeitseinkommen und bei meinem Nebenjob als Hausmeister 200 € im Monat..
Aber ich denke ich werde den Nebenjob dann hälftig berücksichtigen. Mit der Fundstelle habe ich ja ein entsprechendes Argument..
Aber ich denke ich werde den Nebenjob dann hälftig berücksichtigen. Mit der Fundstelle habe ich ja ein entsprechendes Argument..