Hallo zusammen
Folgender Sachverhalt:
Es wurde auf 'dringendes Anraten des Gerichts und zur Vermeidung der ansonsten unumgänglichen Kosten einer Beweisaufnahme' (=Wortlaut Protokoll) ein Vergleich geschlossen und die Kosten des Rechtsstreits einschl. des Vergleichs gegeneinander aufgehoben.
In dem Termin wurde dem Bekl. (=unser Mandant) dann Pkh für das Verfahren und den Vergleich bewilligt.
Frage dazu:
Sind die hälftigen Gerichtskosten des Beklagten durch die Staatskasse zu tragen?
Der Vergleich wurde ja auf Anraten des Gerichts geschlossen, sodass der Beklagte Entscheidungsschuldner geworden sein müsste.
Oder reicht der Wortlaut des Vergleichs dafür nicht aus?
PKH Vergleich - Gerichtskosten
- Liesel
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Die vom Beklagten zu tragenden GK sind doch - egal ob Entscheidungs- oder Übernahmeschuldner - von der bewilligten PKH umfasst.
Entscheidungs- oder Übernahmeschuldner spielt doch nur eine Rolle für den Ausgleich des vom (hier) Kläger gezahlten GK-Vorschusses. Hat dieser bei einer Entscheidungsschuldnerschaft die kompletten GK gezahlt, bekommt er die Überzahlung von der Staatskasse zurück. Übernahmeschuldnerschaft würde dann bedeuten, dass sein Vorschuss zunächst auf den Anteil des Beklagten verrechnet würde und dieser im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahren festsetzbar wäre gegen den Beklagten.
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Ja, das war in diesem Fall so (sorry für die fehlende Info):
Der Kläger hat den GK-Vorschuss gezahlt und beantragt nun den Gerichtskostenausgleich sowie die Erstattung nicht verbrauchter GK und die Festsetzung der hälftigen angefallenen Gerichtskosten gegen den Beklagten.
Würden die GK für den Beklagten auch von der Staatskasse getragen werden, würde ja eine Kostenfestsetzung gegen den Beklagten ausfallen.
Deshalb meine Frage im ersten Post.
Der Kläger hat den GK-Vorschuss gezahlt und beantragt nun den Gerichtskostenausgleich sowie die Erstattung nicht verbrauchter GK und die Festsetzung der hälftigen angefallenen Gerichtskosten gegen den Beklagten.
Würden die GK für den Beklagten auch von der Staatskasse getragen werden, würde ja eine Kostenfestsetzung gegen den Beklagten ausfallen.
Deshalb meine Frage im ersten Post.
- Liesel
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Ich glaube, es ist zu warm.
Gehe schon davon aus, dass eine entsprechende Kostenfestsetzung möglich ist. Um dies zu verhindern, hätte dein Chef die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen müssen.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1
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Und schon bin ich damit einverstanden...Liesel hat geschrieben:Ich glaube, es ist zu warm.
Gehe schon davon aus, dass eine entsprechende Kostenfestsetzung möglich ist. Um dies zu verhindern, hätte dein Chef die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen müssen.
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~ Grüßle ~
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Gibts dafür jetzt nicht §31 Abs.4 GKG? Das Gericht weist extra darauf hin, dass genau so entschieden worden wäre. Deshalb keine Übernahmeschuldnerschaft, sondern Staatskasse trägt die Kosten.
- Anahid
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Seh ich wie Adora Belle. § 31 Abs. 4 Nr. 2 GKG sagt doch aus, dass die PKH greift, wenn der Vergleich einschließlich der Verteilung vom Gericht vorgeschlagen worden ist und das war ja hier so nach dem Ausgangsthread.
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