XML-Gebühren bei mehreren Urkunden

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Augustus
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#1

29.06.2015, 07:45

Gleichzeitige elektronische Einreichung von mehreren Urkunden in einem Grundbuch-Vorgang
(zBsp. Vormerkung + Grundschuld + Löschungsbewilligung Abt.II)
Für jedes Dokument eine separate XML-Gebühr? Wenn nur eine: aus welchem Geschäftswert?
Martin Filzek
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#2

29.06.2015, 15:17

Siehe Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG,11. Aufl. 2015, Rn. 2501 ff., 2504, sowie Diehn, Notarkostenberechnungen, 3. Aufl. 2015, Rn. 361.

Zusammengefasst würde ich sagen, dass überwiegend vertreten wird, dass die XML-Gebühr je Urkunde gesondert entsteht (aus dem jeweiligen Wert § 112, der sich also nach dem Wert der betr. Urkunde richtet) -aber je Urkunde nur ein mal, also z. B. nicht für Eintragung Vormerkung ohne Auflassung eine XML-Gebühr und anschließend für Umschreibung mit Auflassung dann keine weitere -, aber auf das in der Fragestellung wohl enthaltene Problem, dass zu einer Urkunde, bei der wegen Gegenstandsgleichheit der Löschungsanträge (z. B. bei einem Kaufvertrag) ist wohl noch niemand so genau eingegangen, wenn ich nichts übersehe.

Vom Gesetzeswortlaut hat man wohl nichts Eindeutiges und wahrscheinlich ist es so, dass man standes- und rechtspolitisch zu viele Gebühren vermeiden will, um keinen Widerstand gegen die Höhe der Gebühr zu wecken.

Wenn ich es selbst entscheiden müsste oder zu einem Rat gezwungen werde, würde ich daher raten, im Fragefall nur eine XML-Gebühr aus dem Wert des Kaufvertrages (Wert § 112) zu berechnen, und keine gesonderten XML-Gebühren für eingereichte Löschungsbewilligungen usw.

Die Umwandlung in elektronische Dateien setzt jedoch wohl eine elektronisch beglaubigte Abschrift voraus und insoweit entsteht dann je einzelne beim XML-Verkehr eingereichte einzelne Urkunde jeweils gesondert die Gebühr für elektronische Abschriftsbeglaubigung KV 25102 (Abs. 3) im Mindestbetrag von 10 Euro.

Sehe weiteren anderen Stellungnahmen zu dieser Frage aber mit Interesse entgegen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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AnjaZ
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#3

29.06.2015, 16:33

Martin Filzek hat geschrieben:
Die Umwandlung in elektronische Dateien setzt jedoch wohl eine elektronisch beglaubigte Abschrift voraus und insoweit entsteht dann je einzelne beim XML-Verkehr eingereichte einzelne Urkunde jeweils gesondert die Gebühr für elektronische Abschriftsbeglaubigung KV 25102 (Abs. 3) im Mindestbetrag von 10 Euro..
Auf diese Idee wäre ich jetzt gar nicht verfallen. Aber man lernt ja nicht aus.

Wie handhabt ihr nachfolgenden Fall?

Bei einer U-Begl. eines Löschungsantrages (25101) fällt die Festgebühr € 20,00 an. Wenn dieser Löschungsantrag nunmehr elektronisch beim GBA eingereicht werden muss, fällt zum Teil eine sehr hohe 0,6 XML-Gebühr (22125) je nach Wert des Grundpfandrechts an. Dies kann doch nicht im Sinne der Mandanten sein. Wie handhabt ihr das bei euch in den Kanzleien? Gebt ihr euren Mandanten nach Hinweis auf die hohen Gebühren die Urkunde mit, mit der Bitte, diese selbst beim GBA einzureichen?
Gruß Anja
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