Hallo ihr Lieben.
Folgende Frage heute:
Wir haben in der Schule während meiner Ausbildung die Pauschale für die außergerichtliche Vertretung und die gerichtliche Vertretung jeweils extra berechnet. Nun kam mein Chef und hakte nach, ob das so wirklich richtig sei. Daraufhin habe ich im RVG geschaut und spontan nichts hierzu gefunden. Weiß jemand, ob wir das nun richtig gelernt haben und wenn ja, wo ich etwas hierzu ggf. nachlesen kann?
Auslagen 7002 RVG
- AliceImWunderland
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Du bekommst für die außergerichtliche Tätigkeit eine Auslagenpauschale und für die gerichtliche Tätigkeit auch eine, also 2 mal Auslagenpauschale. Ich kann dir gleich mal die Kommentarstelle sagen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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Hallo im RVG für Anfänger, 16 Aufl. ab Rd-Nr. 233 steht es aufgeführt für jede Angelegenheit, speziell Rd.-Nr. 244
Zitat: "Die pauschale kann zweimal angesetzt werden, einmal für außergerichtlich und einmal für gerichtlich".
Ich habe gerade das RVG für Anfänger vorliegen und nachgeschaut.
Zitat: "Die pauschale kann zweimal angesetzt werden, einmal für außergerichtlich und einmal für gerichtlich".
Ich habe gerade das RVG für Anfänger vorliegen und nachgeschaut.
- AliceImWunderland
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Oder auch im RVG-Kommentar von <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> (21. Auflage), Nr. 7001,7002, Rd-Nr. 41.
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- Adora Belle
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Schaut doch erstmal ins Gesetz, bevor Ihr mit Lehrbüchern und Kommentarstellen anfangt.
Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ....................
(1) Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001 gefordert werden.
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Da wurde es dann wieder kritisch. Weder in dem Abschnitt derselben Angelegenheit noch der verschiedenen Angelegenheiten steht die Auslagenpauschale. Dass dies nicht im Abschnitt der Aufzählung derselben Angelegenheiten steht, lässt im Umkehrschluss darauf schließen, dass es verschiedenen Angelegenheiten sind. Das ist, was uns gesagt wurde. Mein Chef lässt sich noch immer nicht beeindrucken. Nirgends stand bisher "speziell genug", dass es zwei Angelegenheiten sind.
Nunja, ich werde einfach darauf bestehen, dass ich Recht habe. Danke euch!
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Lg, Nika
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Das ist das blöde. Eigentlich ist §17 der den Du brauchst. Allerdings beschäftigt sich das RVG zivilrechtlich im §§-Teil immer nur mit Rechtszügen und gerichtlichen Instanzen. Der Gesetzgeber hat es wohl für so selbstverständlich gehalten, dass die vorgerichtliche Vertretung eine eigene Angelegenheit is, dass er es nicht ins Gesetz geschrieben hat. Vielleicht hilft noch, dass die vorgerichtliche Vertretung in Teil 2 und die gerichtliche in Teil 3 geregelt sind. Deutlicher kann man eigentlich nicht abgrenzen.