Guten Morgen,
ich habe folgende Übungsaufgabe, bei der ich nicht weiterkomme..
Schuldner rügt, dass bei der Pfändung durch seinen Sohn als Gläubiger ihm lediglich ein pfandfreier Betrag in Höhe von 834,00 bleibt. Zusätzlich rügt er, dass seine Ehefrau bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurde. Ich weiß, dass dem Schuldner mindestens der fiktive sozialhilferechtliche Bedarf bleiben soll. Wo bekomme ich diesen raus und was ist mit der Ehefrau? Schuldner verdient 2.200 € netto.
Pfändung Unterhalt pfandfreier Betrag
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Hallo,
die Frau wird nicht berücksichtigt, da sie im § 1609 BGB nachrangig ist.
834 € sind etwas wenig, der BGH gibt 900,00 €. Die Grenze setzt jedes Gericht individuell fest.
Den fiktiven sozialrechtlichen Bedarf muss der Schuldner nachweisen, wenn er meint dieser liege über 834 €, durch eine Bescheinigung vom Jobcenter (bei Arbeitnehmern) oder vom Sozialamt (bei Sozialhilfeempfänger)
Pfändungsfreibetrag bei Vollstreckung durch die Unterhaltsvorschusskasse UVG § 7, ZPO § 850d
Betreibt die Unterhaltsvorschusskasse gegen den unterhaltspflichtigen Schuldner die Vollstreckung wegen geleisteter Unterhaltszahlungen, steht dem Schuldner, sofern das unterhaltsberechtigte Kind nicht selbst im Sinne des § 7 III 2 UVG von dem Schuldner Unterhalt verlangt, ein Pfändungsfreibetrag lediglich in Höhe von 900 Euro zu. (Leitsatz der Redaktion)
- BGH, Beschluss vom 21.1.2015, VII ZB 30/13 -
S. Geiselmann
die Frau wird nicht berücksichtigt, da sie im § 1609 BGB nachrangig ist.
834 € sind etwas wenig, der BGH gibt 900,00 €. Die Grenze setzt jedes Gericht individuell fest.
Den fiktiven sozialrechtlichen Bedarf muss der Schuldner nachweisen, wenn er meint dieser liege über 834 €, durch eine Bescheinigung vom Jobcenter (bei Arbeitnehmern) oder vom Sozialamt (bei Sozialhilfeempfänger)
Pfändungsfreibetrag bei Vollstreckung durch die Unterhaltsvorschusskasse UVG § 7, ZPO § 850d
Betreibt die Unterhaltsvorschusskasse gegen den unterhaltspflichtigen Schuldner die Vollstreckung wegen geleisteter Unterhaltszahlungen, steht dem Schuldner, sofern das unterhaltsberechtigte Kind nicht selbst im Sinne des § 7 III 2 UVG von dem Schuldner Unterhalt verlangt, ein Pfändungsfreibetrag lediglich in Höhe von 900 Euro zu. (Leitsatz der Redaktion)
- BGH, Beschluss vom 21.1.2015, VII ZB 30/13 -
S. Geiselmann
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Liegt Dir der zugestellte PfÜb schon vor? Dort steht meistens die Berechnung drin. Es geht meist nach dem örtlichen Sozialhilfesatz, weiß aber nicht, wo der jeweils niedergeschrieben ist.Kessie_K hat geschrieben:Also meine eigentliche Frage
Wie berechne ich, was das Vollstreckungsgericht festgesetzt hat?
Hat die Ehefrau ggf. eigenes Einkommen? Und mal ehrlich, bei 2.200 € netto und dann Unterhaltsschulden? Naja...
Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich
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Das mit der Übungsaufgabe hatte ich überlesen.Kessie_K hat geschrieben:Nein, es ist eine Übungsaufgabe und daher habe ich keinen Pfüb.
Ja, die Ehefrau verdient 850 €
Und danke @Geiselmann
Ich habe mal etwas gekramt und aus 2012 eine Anlage des hiesigen Gerichtes zu einem PfÜb von mir gefunden.
Regelsatz des Haushaltsvorstandes 374,00 €
10 % Zuschlag für Sonderbedarf 37,40 €
Wohnkosten in Höhe angem. Kosten 315,00 €
Summe 726,40 €
+ 25 % des Regelsatzes bei Erwerbstätigkeit und
Zuschlag als Anreiz zur Aufrechterhaltung
der Erwerbstätigkeit 93,50 €
gerundete Summe 820,00 €
Das sind keine ganz aktuellen Zahlen und mit Sicherheit nicht auf jede Stadt anzuwenden, aber so kann es aussehen.
Wenn die Ehefrau 850 € verdient, kann sie sich selbst versorgen.
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