Hallo zusammen,
ich stehe gerade auf dem Schlauch
Ich soll einen Mahnbescheid machen. Dem ging ein vorgerichtliches Mahnschreiben voraus. Der Schuldner hat auch die Hauptsache bereits bei der Mandantschaft bezahlt, so dass jetzt nur noch unsere Kosten und die Zinsen offen sind.
Wie macht ihr diese Kosten im MB geltend?
Vielen Dank für Eure Antworten
MB nachdem Hauptsache für vorger. Mahnschr. bezahlt wurde
- alraune
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Wenn sich der Schuldner zum Zeitpunkt des vorgerichtlichen Mahnschreibens bereits im Verzug befand, dann kannst Du die RA-Gebühren als Schadensersatz geltend machen. Katalognr. ist "Schadensersatz aus Vertrag", Vertragsart ist derjenige Vertrag, der zwischen Mandanten und Schuldner geschlossen wurde und aus dem die Hauptforderung stammte. Achtung: Wenn Euer Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, dann könnt Ihr die RA-Gebühren nur netto geltend machen!
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Ich hab da jetzt auch mal eine Frage zu. Habe hier das gleiche Problem. Aber ist es nicht eigentlich so, dass, wenn eine Zahlung eingeht, die zuerst auf Kosten und Zinsen und dann erst auf die Hauptforderung angerechnet wird, sodass das, was letztendlich noch als Restforderung für den MB übrigbleibt immer noch eine Restforderung aus der offenen Rechnung ist?
Oder hab ich da was falsch verstanden?
Oder hab ich da was falsch verstanden?
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Das kommt drauf an, ob der Schuldner eine Zahlungsbestimmung angegeben hat. Wenn der Schuldner ausdrücklich auf die Hauptforderung gezahlt hat, dann ist das auch dahin zu buchen und dann bleiben halt nur noch Kosten übrig.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Das hast Du grundsätzlich richtig verstanden, aber - wie so oft - kommt es auf den Einzelfall an. Wenn der Schuldner konkret die Rechnungsnr. o.ä. angibt, muss man auf die HF verrechnen. Ich mache das auch, wenn exakt der HF-Betrag an den Mdt. gezahlt wird.vinya hat geschrieben:Ich hab da jetzt auch mal eine Frage zu. Habe hier das gleiche Problem. Aber ist es nicht eigentlich so, dass, wenn eine Zahlung eingeht, die zuerst auf Kosten und Zinsen und dann erst auf die Hauptforderung angerechnet wird, sodass das, was letztendlich noch als Restforderung für den MB übrigbleibt immer noch eine Restforderung aus der offenen Rechnung ist?
Oder hab ich da was falsch verstanden?
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Dh ich müsste jetzt also korrekterweise erstmal bei unserem Mandanten anrufen und den Verwendungszweck erfragen, um sicher zu sein. Na gut, ich hab ja sonst nix zu tun...Geniesserin hat geschrieben:Das hast Du grundsätzlich richtig verstanden, aber - wie so oft - kommt es auf den Einzelfall an. Wenn der Schuldner konkret die Rechnungsnr. o.ä. angibt, muss man auf die HF verrechnen. Ich mache das auch, wenn exakt der HF-Betrag an den Mdt. gezahlt wird.vinya hat geschrieben:Ich hab da jetzt auch mal eine Frage zu. Habe hier das gleiche Problem. Aber ist es nicht eigentlich so, dass, wenn eine Zahlung eingeht, die zuerst auf Kosten und Zinsen und dann erst auf die Hauptforderung angerechnet wird, sodass das, was letztendlich noch als Restforderung für den MB übrigbleibt immer noch eine Restforderung aus der offenen Rechnung ist?
Oder hab ich da was falsch verstanden?
Und dann muss ich nicht die offene Rechnung, sondern die ursprüngliche Vereinbarung/Vertrag angeben? Das müsste mir dann auch der Mandant erstmal mitteilen.
Man lernt ja nie aus...
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Hilfe. Ich hänge nun mitten im Online-Mahnantrag. Habe da jetzt unsere außergerichtlichen RA-Kosten als Schadenersatz aus Vertrag eingegeben. Was ist mit den Verzugszinsen auf die ehemalige (=schon bezahlte) Hauptforderung? Kann ich die da auch noch irgendwie geltend machen?
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Das hatte ich versucht, aber das klappte nicht... ich glaub ich muss eh nochmal von vorne anfangen...
Kann ich die nicht auch als eigene Katalognr. 46 (Verzugszinsen) angeben?
Und noch eine Frage: Wenn ich jetzt nur die RA-Kosten (plus Verzugszinsen) als Forderung im Mahnbescheid hab, muss ich dann trotzdem die halbe Geschäftsgebühr auf die 3305 anrechnen? Kann das angehen, dass die halbe Geschäftsgebühr dann höher ist als die 3305, wir also quasi als Summe für die RA-Gebühren für den Mahnbescheid ein Minus unten stehen haben?
Kann ich die nicht auch als eigene Katalognr. 46 (Verzugszinsen) angeben?
Und noch eine Frage: Wenn ich jetzt nur die RA-Kosten (plus Verzugszinsen) als Forderung im Mahnbescheid hab, muss ich dann trotzdem die halbe Geschäftsgebühr auf die 3305 anrechnen? Kann das angehen, dass die halbe Geschäftsgebühr dann höher ist als die 3305, wir also quasi als Summe für die RA-Gebühren für den Mahnbescheid ein Minus unten stehen haben?
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