Ich habe nächste Woche meine Abschlussprüfung und habe eine Frage zur Regelung des § 932:
Da steht ja (sinngem.), dass Eigentum erworben wird, wenn er zu der Zeit der Übereignung in gutem Glauben war.
Heißt das also, wenn korrekt übereignet wurde, also der Erwerber vom nichtberechtigten Veräußerer das Eigentum "bekam" und er in gutem Glauben war, und jetzt angenommen (so eine Prüfungsaufgabe) nach z. B. drei Tagen der Erwerber erfährt, dass die Sache dem Verkäufer nur geliehen und der mithin gar nicht Eigentümer war, dass der Erwerber dennoch das Eigentum behält oder dieses infolge der (nachträglichen, also nach Übereignung gefolgten) Bösgläubigkeit doch nicht begründet wird?
Danke im Voraus
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