Hallo ihr lieben,
ich habe eine Vollstreckung hier liegen, wo ich das komplette Formular geschickt hatte... nach langer Zeit kam nun zurück, dass der SChuldner zum Termin nicht erschienen ist und ich Haftbefehl beantragen muss (hatte ich aber im Formular alles brav angekreuzt...) weiß nicht wieso der GV das nicht direkt zum AG geschickt hatte...
Habe jetzt folgendes Schreiben geschrieben an das AG:
"wird beantragt zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft gegen den Schuldner einen Haftbefehl zu erlassen.
Nach Erlass des Haftbefehls wird um Weiterleitung an die/den zuständigen Gerichtsvollzieherin /Gerichtsvollzieher gebeten, der mit der anschließenden Verhaftung, sowie weiteren Vollstreckung (Abnahme der Vermögensauskunft) beauftragt wird.
Rechtsanwalt"
ist das so ausreichend? oder muss ich wieder das komplette Formular ausfüllen?
Beste Grüße und schon mal schöne Ostern
Beantragung Haftbefehl und Vollstreckung...
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Kurze Frage hierzu:
Wie ist es mit der 0,3 Verfahrensgebühr? Ist es ähnlich zu handhaben wie bei der 0,3 Gebühr, die man für die Androhung der ZV-Maßnahme abrechen und sollte es zur ZV kommen vollumfänglich anrechnet? Sprich in diesem Falle für den Antrag auf Erlass eines HAftbefehl die 0,3 geltend mache und sollte es zu Verhaftung kommen anrechnen?
Wie ist es mit der 0,3 Verfahrensgebühr? Ist es ähnlich zu handhaben wie bei der 0,3 Gebühr, die man für die Androhung der ZV-Maßnahme abrechen und sollte es zur ZV kommen vollumfänglich anrechnet? Sprich in diesem Falle für den Antrag auf Erlass eines HAftbefehl die 0,3 geltend mache und sollte es zu Verhaftung kommen anrechnen?
- Anahid
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Weder für den Antrag auf Erlass des Haftbefehls, noch für den Verhaftungsauftrag selbst bekommst Du eine 0,3 Gebühr, da das zusammen mit dem Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft eine Angelegenheit ist.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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In unserem Antrag war allerdings nicht die Rede von einem Haftbefehl. Den wollen wir erst jetzt beantragen, wo der Schuldner unentschuldigt zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft fern geblieben ist.
Zuletzt geändert von Erdbeere23 am 28.04.2015, 10:56, insgesamt 2-mal geändert.
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Es gibt trotzdem keine weitere Gebühr. Gehört dazu
Liebe Grüße
Bärchi
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Ich habe hier einen Haftbefehl von 2014 vorliegen, da die Schuldnerin die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat.
Danach hatte sie monatliche Raten gezahlt und der Antrag wurde zurückgenommen. Nun nach langem hin und her sind keine Zahlungen mehr eingegangen. Ich möchte nun die VA abnehmen lassen.
Kann ich dazu den Haftbefehl von 2014 nehmen oder muss ich da einen neuen ZV-Auftrag stellen?
Danach hatte sie monatliche Raten gezahlt und der Antrag wurde zurückgenommen. Nun nach langem hin und her sind keine Zahlungen mehr eingegangen. Ich möchte nun die VA abnehmen lassen.
Kann ich dazu den Haftbefehl von 2014 nehmen oder muss ich da einen neuen ZV-Auftrag stellen?
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Ein Haftbefehl ist unbegrenzt gültig, wenn der Schuldner nicht zwischenzeitlich die Vermögenauskunft geleistet hat.
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