Aufbewahrungsfristen von akten
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Wenn wir die kompletten Akten aufbewahren würden, würde unser Kellerraum aus allen Nähten platzen. Da würde nicht funktionieren. Wir sind hier zwar nur drei Anwälte aber wir betreuen eine große Firma und die gibt uns pro Jahr schon zwischen 400 und 500 Unfallakten.
Gruss Silke76
- Steffi_1986
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Da hast du recht. Das wäre schrecklich, wenn wir Akten 10 Jahre oder länger aufbewahren müssten
Liebe Grüße
Steffi_1986
Steffi_1986
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da steht auch, dass man den Mandanten anschreiben kann und wenn diesr nicht innerhalb von 6 monaten oder so meldet, kann man die akte auch früher vernichten (würd ich aber nicht empfehlen..) wir bewahren die Akten auch insgesamt 10 Jahre auf, weil wir auch Notar sind und die Akten durcheinander sind und die Notarakten länger aufbewahrt werden müssen und ich 5 Jahre sowieso zu wenig finde, es kann immer mal n Mdt nach 6 Jahren oder so ne Frage haben und dann kannste ihm die nicht beantworten, find ich irgendwie doof..
Hier mal eine schöne Zusammenfassung:
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Aufbewahrungsfrist von Handakten und
der von steuerlichen Unterlagen.
1. Handakten muss der Rechtsanwalt gem. § 50 Abs. 2 BRAO für die Dauer von 5 Jahren
nach Beendigung des Auftrages aufbewahren. Eine Verkürzung der Aufbewahrungspflicht
ist dann möglich, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die
Handakten abzuholen, und dieser der Aufforderung nicht binnen 6 Monaten nach Erhalt
nachgekommen ist (§ 50 Abs. 2 BRAO). Handakten sind nach Definition der BRAO § 50 BRAO
Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit vom
Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen Rechtsanwalt
und Auftraggeber bzw. die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift
erhalten hat. Wir empfehlen, vor Vernichtung von Handakten zu prüfen, ob sich Titel
oder Originalurkunden darunter befinden. Diese sollten entweder zurückgegeben oder
weiterhin aufbewahrt werden.
2. Die Aufbewahrungsfristen nach der Abgabenordnung sind vom Zeitraum her länger.
Eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist besteht für Bücher und Aufzeichnungen, Inventare,
Jahresabschlüsse, Lageberichte und sonstige Organisationsunterlagen sowie für
Buchungsbelege. Eine 6-jährige Aufbewahrungsfrist gilt für empfangene Geschäftsbriefe
und sonstige Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in denen die entsprechenden
Aufzeichnungen erstellt wurden. Die Unterlagen sind nach den Vorschriften der Abgabenordnung
geordnet aufzubewahren. Eine Aufbewahrung auf Datenträgern ist unter bestimmten
Voraussetzungen möglich. Eine Verletzung der Aufbewahrungspflichten hat regelmäßig
die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zur Folge.
08.06.2005
Akten länger aufbewahren! Neue Verjährungsvorschriften für Anwaltsregress
Mit Wirkung zum 01.01.2005 ist die bisherige Verjährungsregelung des § 51b BRAO
ersatzlos gestrichen worden. Nachdem der Gesetzgeber bereits im Rahmen der
5. WPO- Novelle die alte Sonderverjährungsvorschrift der Wirtschaftsprüfer (§ 51a WPO)
aufgehoben hatte, sah er nun auch keine Rechtfertigung mehr dafür, die Privilegierung
bei Rechtsanwälten, Steuerberatern und Patentanwälten hinsichtlich Verjährung aufrecht
zu erhalten. Die dem Gesetzesvorhaben entgegengebrachten beträchtlichen Widerstände
der Rechtsanwaltskammern und Vermögenshaftpflichtversicherer konnten den Gesetzgeber
nicht umstimmen. Diesem ging es um eine weitestgehende Vereinheitlichung im Bereich der
Verjährungsvorschriften.
Die Neuregelung bedeutet, dass für die anwaltliche Verjährung ab 01.01.2005 die §§ 195, 199 BGB gelten.
Diese Regelverjährung beginnt erst zu laufen mit Anspruchsentstehung und Kenntnis des
Mandanten von den anspruchsbegründenden Tatsachen. Zudem legt § 199 Abs. 3 BGB gegenüber
dem bisherigen Rechtszustand erhebliche abweichende Höchstfristen fest. So tritt die
kenntnisunabhängige Verjährung erst 10 Jahre nach Anspruchsentstehung ein und 30 Jahre
nach der Pflichtverletzung.
Die in § 199 Abs. 3 BGB enthaltenen Höchstfristen führen zu einer über die gesetzliche Frist
des § 50 Abs. 2 Nr. 1 BRAO hinausgehenden Aktenaufbewahrungsobliegenheit. Denn die im
Bereich anwaltlicher Beratung liegende Pflichtverletzung zeigt sich unter Umständen erst
viele Jahre später. Dennoch muss der Anwalt dafür Sorge tragen, dass ihm bis dahin nicht
seine Verteidigungsmöglichkeiten genommen werden. Ungeachtet der Tatsache der
Mindestaufbewahrungspflicht von Handakten von 5 Jahren gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO
muss in der Praxis der Aktenaufbewahrung umgedacht werden. Im eigenen Interesse sollte
die Akte mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. Dies muss nicht unbedingt in Papierform
sein. Es besteht heutzutage auch die moderne Möglichkeit der elektronischen Aufbewahrung auf CD-ROM.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Aufbewahrungsfrist von Handakten und
der von steuerlichen Unterlagen.
1. Handakten muss der Rechtsanwalt gem. § 50 Abs. 2 BRAO für die Dauer von 5 Jahren
nach Beendigung des Auftrages aufbewahren. Eine Verkürzung der Aufbewahrungspflicht
ist dann möglich, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die
Handakten abzuholen, und dieser der Aufforderung nicht binnen 6 Monaten nach Erhalt
nachgekommen ist (§ 50 Abs. 2 BRAO). Handakten sind nach Definition der BRAO § 50 BRAO
Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit vom
Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen Rechtsanwalt
und Auftraggeber bzw. die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift
erhalten hat. Wir empfehlen, vor Vernichtung von Handakten zu prüfen, ob sich Titel
oder Originalurkunden darunter befinden. Diese sollten entweder zurückgegeben oder
weiterhin aufbewahrt werden.
2. Die Aufbewahrungsfristen nach der Abgabenordnung sind vom Zeitraum her länger.
Eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist besteht für Bücher und Aufzeichnungen, Inventare,
Jahresabschlüsse, Lageberichte und sonstige Organisationsunterlagen sowie für
Buchungsbelege. Eine 6-jährige Aufbewahrungsfrist gilt für empfangene Geschäftsbriefe
und sonstige Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in denen die entsprechenden
Aufzeichnungen erstellt wurden. Die Unterlagen sind nach den Vorschriften der Abgabenordnung
geordnet aufzubewahren. Eine Aufbewahrung auf Datenträgern ist unter bestimmten
Voraussetzungen möglich. Eine Verletzung der Aufbewahrungspflichten hat regelmäßig
die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zur Folge.
08.06.2005
Akten länger aufbewahren! Neue Verjährungsvorschriften für Anwaltsregress
Mit Wirkung zum 01.01.2005 ist die bisherige Verjährungsregelung des § 51b BRAO
ersatzlos gestrichen worden. Nachdem der Gesetzgeber bereits im Rahmen der
5. WPO- Novelle die alte Sonderverjährungsvorschrift der Wirtschaftsprüfer (§ 51a WPO)
aufgehoben hatte, sah er nun auch keine Rechtfertigung mehr dafür, die Privilegierung
bei Rechtsanwälten, Steuerberatern und Patentanwälten hinsichtlich Verjährung aufrecht
zu erhalten. Die dem Gesetzesvorhaben entgegengebrachten beträchtlichen Widerstände
der Rechtsanwaltskammern und Vermögenshaftpflichtversicherer konnten den Gesetzgeber
nicht umstimmen. Diesem ging es um eine weitestgehende Vereinheitlichung im Bereich der
Verjährungsvorschriften.
Die Neuregelung bedeutet, dass für die anwaltliche Verjährung ab 01.01.2005 die §§ 195, 199 BGB gelten.
Diese Regelverjährung beginnt erst zu laufen mit Anspruchsentstehung und Kenntnis des
Mandanten von den anspruchsbegründenden Tatsachen. Zudem legt § 199 Abs. 3 BGB gegenüber
dem bisherigen Rechtszustand erhebliche abweichende Höchstfristen fest. So tritt die
kenntnisunabhängige Verjährung erst 10 Jahre nach Anspruchsentstehung ein und 30 Jahre
nach der Pflichtverletzung.
Die in § 199 Abs. 3 BGB enthaltenen Höchstfristen führen zu einer über die gesetzliche Frist
des § 50 Abs. 2 Nr. 1 BRAO hinausgehenden Aktenaufbewahrungsobliegenheit. Denn die im
Bereich anwaltlicher Beratung liegende Pflichtverletzung zeigt sich unter Umständen erst
viele Jahre später. Dennoch muss der Anwalt dafür Sorge tragen, dass ihm bis dahin nicht
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die Akte mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. Dies muss nicht unbedingt in Papierform
sein. Es besteht heutzutage auch die moderne Möglichkeit der elektronischen Aufbewahrung auf CD-ROM.
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Sicher wisst ihr es alle schon, aber § 50 BRAO wurde (am 12.5.17) geändert. Der Anwalt hat seine Handakte künftig sechs Jahre aufzubewahren.
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Da steht aber auch:
Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist.
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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