Hilfe...ich brauch mal wieder eure Hilfe.
Ich habe hier einen Räumungstitel. Ich soll jetzt die Räumung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher veranlassen.
Problem: Der Eigentümer hat das Haus verkauft und somit soll ich die Räumung jetzt im Namen des neuen Eigentümers veranlassen.
Den Titel muss ich vorher jetzt erst umschreiben lassen auf den neuen Eigentümer oder?
Hat da jemand bitte bitte bitte ein Muster ?
Grundbuchauszug habe ich da.
Vielen lieben Dank.
Maja
Titelumschreibung
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17688
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Hallo Maja,
bevor Dir jemand antworten darf müsstest Du bitte Dein Profil um Deinen Beruf ergänzen (s. Forenregeln). Ist vielleicht durch die Forumsumstellung verloren gegangen.
bevor Dir jemand antworten darf müsstest Du bitte Dein Profil um Deinen Beruf ergänzen (s. Forenregeln). Ist vielleicht durch die Forumsumstellung verloren gegangen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 1
- Registriert: 04.06.2014, 14:07
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: jumas xp
- Wohnort: Stralsund
Hallo, hatte das Problem in einer Erbsache und habe in einem anderen Thread von "Loki" Folgendes verwenden können, ist aber auf deinen Fall angepasst.
"Kurz den Sachverhalt schildern, also wer wann den Titel erwirkt hat und das nunmehr der Verkauf des Hauses erfolgte und dann:
Es wird daher beantragt,
die Klausel auf den Antragsteller als Rechtsnachfolger des im Urteil aufgeführten Klägers umzuschreiben und uns alsbald eine vollstreckbare Ausfertigung mit der neuen Klausel zuzusenden.
Angesichts der Sach- und Rechtslage bedarf es einer vorherigen Anhörung des/der Herrn/Frau ..., des/der von der Rechtsnachfolge unverändert gebliebenen Schuldner(s/in), nicht (§ 730 ZPO).
Neue Kosten entstehen nicht.
Wobei ich der Meinung war, dass man den vorstehenden Sachverhalt dem Gerichtsvollzieher auch ohne Titelumschreibung mitteilen kann. Ich hätte eventuell den für die Räumung zuständigen Gerichtsvollzieher angerufen und nachgefragt.
LG
"Kurz den Sachverhalt schildern, also wer wann den Titel erwirkt hat und das nunmehr der Verkauf des Hauses erfolgte und dann:
Es wird daher beantragt,
die Klausel auf den Antragsteller als Rechtsnachfolger des im Urteil aufgeführten Klägers umzuschreiben und uns alsbald eine vollstreckbare Ausfertigung mit der neuen Klausel zuzusenden.
Angesichts der Sach- und Rechtslage bedarf es einer vorherigen Anhörung des/der Herrn/Frau ..., des/der von der Rechtsnachfolge unverändert gebliebenen Schuldner(s/in), nicht (§ 730 ZPO).
Neue Kosten entstehen nicht.
Wobei ich der Meinung war, dass man den vorstehenden Sachverhalt dem Gerichtsvollzieher auch ohne Titelumschreibung mitteilen kann. Ich hätte eventuell den für die Räumung zuständigen Gerichtsvollzieher angerufen und nachgefragt.
LG
Dieser Link hilft wenig, da er zu ungenaue Ausführungen enthält.alraune hat geschrieben:Ist vielleicht gar nicht nötig:
http://www.info-m.de/content/titelumsch ... ben-lassen
In dem genannten Urteil steht u. a.:
Das Amtsgericht hat die von der Antragstellerin beantragte Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für sie als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Gläubigerin zu Unrecht abgelehnt. Für die begehrte Umschreibung der Vollstreckungsklausel betreffend den Räumungs- und Herausgabeanspruch gemäß dem Versäumnisurteil vom 16.09.2008 reicht der - vorliegend geführte - Nachweis der Rechtsnachfolge in das Eigentum am Grundstück aus. Das ergibt sich daraus, dass der titulierte Räumungs- und Herausgabeanspruch nicht nur aufgrund des - beendeten - Mietverhältnisses besteht (vgl. § 546 I BGB), sondern ebenso aufgrund des von der Antragstellerin erworbenen Eigentums gem. § 985 BGB. Der Eigentumsherausgabeanspruch war zunächst, solange das Mietverhältnis mit dem Schuldner bestand, einredebehaftet, weil der Schuldner aufgrund des Mietvertrages ein Recht zum Besitz im Sinne von § 986 BGB hatte. Dieses Besitzrecht ist nunmehr entfallen. Die Rechtsnachfolge in das damit allein maßgebliche Eigentum ergibt sich ohne weiteres aus dem Inhalt des Grundbuchs (vgl. zu allem: LG Berlin, Rechtspfleger 1969, 395 f.).
Eine Klauselumschreibung ist daher unumgänglich,.
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 26
- Registriert: 03.11.2016, 11:00
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
Hallo, ich habe leider keine Ahnung, wie ich auch eine Frage stellen kann zu diesem Thema - also versuche ich es über "antworten".
Wir haben eine Räumungs- und Zahlungsklage seinerzeit eingereicht und nun ein Urteil erhalten - jetzt wurde das Objekt verkauft und der neue Eigentümer möchte nun räumen (aber nicht durch unsere Kanzlei) - er möchte den Titel umschreiben lassen - soweit klar - ABER: wir haben ja in dem Titel auch noch einen Zahlungsanspruch - was passiert denn damit? Vielen Dank für eure Hilfe und viele Grüße
Wir haben eine Räumungs- und Zahlungsklage seinerzeit eingereicht und nun ein Urteil erhalten - jetzt wurde das Objekt verkauft und der neue Eigentümer möchte nun räumen (aber nicht durch unsere Kanzlei) - er möchte den Titel umschreiben lassen - soweit klar - ABER: wir haben ja in dem Titel auch noch einen Zahlungsanspruch - was passiert denn damit? Vielen Dank für eure Hilfe und viele Grüße
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17688
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Ihr habt den Zahlungsanspruch? Nicht Euer Mandant? Unabhängig davon hast Du für diese Frage doch bereits einen eigenen Thread erstellt.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 26
- Registriert: 03.11.2016, 11:00
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
Anahid hat geschrieben:Ihr habt den Zahlungsanspruch? Nicht Euer Mandant? Unabhängig davon hast Du für diese Frage doch bereits einen eigenen Thread erstellt.
das stimmt, ich habe nach meinem Eintrag leider erst rausgefunden, wie das geht bin noch neu hier